07.09.2017

Änderung von Bekanntmachungen

Änderung von Bekanntmachungen; Bundesanzeiger vom 07.09.2017

Vom 22. August 2017

Die Bekanntmachung der Richtlinien

  1. zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet „Interaktive körpernahe Medizintechnik“ vom 24. November 2015 (BAnz AT 07.12.2015 B5),
  2. zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet „Autonome Roboter für Assistenzfunktionen: Interaktive Grundfertigkeiten“ vom 1. April 2016 (BAnz AT 25.04.2016 B5),
  3. zur Durchführung des Wettbewerbs „Zukunft der Pflege: Mensch-Technik-Interaktion für die Praxis“ vom 19. August 2016 (BAnz AT 24.08.2016 B4),
  4. zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet „Roboter für Assistenzfunktionen: Interaktions­strategien“ vom 10. Februar 2017 (BAnz AT 17.02.2017 B5),
  5. zur Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Mensch-Technik-Interaktion“ vom 3. Mai 2017 (BAnz AT 11.05.2017 B3),
  6. zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet „Individuelle und adaptive Technologien für vernetzte Mobilität“ vom 18. Mai 2017 (BAnz AT 26.05.2017 B4),
  7. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet des Selbstdatenschutzes im Rahmen des Förder­programms „IKT 2020 – Forschung für Innovation“ vom 13. Oktober 2014 (BAnz AT 29.10.2014 B2),
  8. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet der „Erkennung und Aufklärung von IT-Sicherheitsvor­fällen“ im Rahmen des Förderprogramms „IKT 2020 – Forschung für Innovationen“ vom 20. Februar 2015 (BAnz AT 12.03.2015 B7),
  9. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet der „Hightech für IT-Sicherheit“ im Rahmen des Förderprogramms „IKT 2020 – Forschung für Innovationen“ vom 13. Mai 2015 (BAnz AT 08.06.2015 B2),
  10. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet der „IT-Sicherheit und Autonomes Fahren“ im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt“ vom 31. März 2016 (BAnz AT 22.04.2016 B5), geändert am 7. Juli 2016 (BAnz AT 19.07.2016 B8),
  11. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet „Anwendungsszenarien der Quantenkommunikation“ im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt“ vom 29. März 2017 (BAnz AT 13.04.2017 B9),
  12. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet „Privatheit und informationelle Selbstbestimmung in der digitalen Arbeitswelt“ im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt“ vom 28. April 2017 (BAnz AT 17.05.2017 B3, AT 22.05.2017 B3) sowie
  13. zur Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)“ vom 26. April 2017 (BAnz AT 22.05.2017 B2).

werden wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 1.2 lautet nunmehr wie folgt:
    „Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

    Insbesondere sind folgende Regelungen der AGVO zu beachten:
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
  • Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
  • Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen (Artikel 2 Nummer 2 AGVO).
  • Die Höhe einer Einzelförderung nach dieser Richtlinie ist begrenzt auf die
    • in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO genannten Schwellenwerte: Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
    • in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO genannten Schwellenwert für Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
  • Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
  • Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwellen überschreitet, bedarf es vor Gewährung der Förderung einer vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
  • Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung nach dieser Richtlinie als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
  • Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe [hier: Zuschuss] und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
  • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von ­Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 und 4 AGVO können folgende angesehen werden:
    • Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Personalkosten).
    • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.
    • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig.
    • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Armʼs-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.
    • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
  • Kosten der Studie
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO können folgende angesehen werden:
    • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
  • Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.
  • Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
    100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung.
  1. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung.
  2. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.
  3. 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführungsstudien.
  • Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
  • Die Beihilfeintensität kann im Einzelfall gemäß Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO erhöht werden.
  • Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten Förderquote erfolgt.
  • Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Art. 8 AGVO zu beachten.“
  1. Die Nummer 8 wird in den oben genannten Bekanntmachungen Buchstaben a bis i und m wie folgt neu gefasst:

  1. Die Überschrift wird durch „Geltungsdauer“ ersetzt.
  2. „Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 gültig.“
  1. Die Nummer 9 wird in den oben genannten Bekanntmachungen Buchstaben j bis l wie folgt neu gefasst:
  1. Die Überschrift wird durch „Geltungsdauer“ ersetzt.
  2. „Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 gültig.“

Bonn, den 22. August 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
T. Schneider A. Eickmeyer-Hehn Dr. H. Zeisel