23.08.2017

Änderung der Bekanntmachung

Änderung der Bekanntmachung – Richtlinie zum "Software-Sprint" – Förderung von Open Source Entwicklerinnen und Entwicklern. Bundesanzeiger vom 23.08.2017

Vom 18. Juli 2017

Die Bekanntmachung – Richtlinie zum "Software-Sprint" – Förderung von Open Source Entwicklerinnen und Entwicklern vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 01.08.2016 B7) wird geändert:

  1. In Nummer 3 "Zuwendungsempfänger" wird der erste Satz wie folgt geändert:
    Antragsberechtigt sind ausschließlich selbstständige Programmiererinnen und Programmierer und Personen mit vergleichbaren Kenntnissen (Mindestalter 18 Jahre) sowie kleine interdisziplinäre Teams mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Nummer 4 "Zuwendungsvoraussetzungen" wird wie folgt geändert:
    Gefördert werden Innovationsvorhaben für neuartige Software-Lösungen, die den aktuellen technologischen Stand deutlich übertreffen, in den in Nummer 2 genannten thematischen Bereichen. In den Vorhaben muss mindestens eines dieser Themen als Schwerpunkt erkennbar sein. Die Vorhaben sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse und technologieorientierte Innovationen mit gesellschaftlichem Bezug legen sowie die Eröffnung zusätzlicher Forschungs- und Entwicklungsbedarfe und eine kreative Ideenfindung zu Betreiber- und Geschäftsmodellen unterstützen.
    Die Förderung umfasst ausschließlich Vorhaben, deren Ergebnisse als Open-Source-Lösungen in der Bundesrepublik Deutschland verwertet werden und damit den Innovationsstandort Deutschland stärken (innovationsunter­stützende Dienstleistungen). Eine zusätzliche Nutzung der Vorhabenergebnisse im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist nicht eingeschränkt. Die Laufzeit der Vorhaben beträgt in der Regel sechs Monate.
    Aus den vorgelegten Unterlagen (z. B. aktuelle Steuererbescheide) muss sich sinngemäß eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Antragsteller erkennen lassen.
  3. Nummer 5 "Art und Umfang, Höhe der Zuwendung" wird wie folgt geändert:
    Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an selbstständige Programmiererinnen und Programmierer und Personen mit vergleichbaren Kenntnissen sowie Teams sind ausschließlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Personal- und Gemeinkosten. Die Gesamtkosten dürfen 50 000 Euro pro Projekt nicht übersteigen.
    Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Personal- und Gemeinkosten, die individuell bis zu 95 % gefördert werden können.
    Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Kosten können den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" sowie dem Merkblatt "Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis" entnommen werden. Diese Unterlagen können abgerufen werden unter:
    https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf.
  4. In Nummer 7.2.1 „Vorlage und Auswahl von Projektskizzen“ werden die folgenden vier Einreichungsstichtage ergänzt:
    • 30. September 2018
    • 31. März 2019
    • 30. September 2019
    • 31. März 2020
  5. In Nummer 8 wird die Überschrift "Inkrafttreten" durch "Geltungsdauer" umbenannt und wie folgt geändert:

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet am 30. Juni 2021.

Die Änderungen der vorgenannten Förderrichtlinie treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 18. Juli 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
U. Bernhardt