Sichere Seewege sind nicht nur für den Personenverkehr, sondern auch für den internationalen Seehandel von elementarer Bedeutung. Für Deutschland gilt dies im Besonderen, da Deutschland über die größte Containerflotte und die drittgrößte Handelsflotte der Welt verfügt und der überwiegende Teil des globalen Gütertransfers über den Seeweg abgewickelt wird. Häfen sind ebenso wie Personen- bzw. Frachtschiffe verstärkt Gefahren ausgesetzt. Dazu zählt insbesondere die wachsende Problematik der modernen Piraterie bzw. des maritimen Terrorismus, deren Ursachen in sozialen Dynamiken oder politischen Konflikten begründet liegen können. Aber auch Risiken, die von potentiellen Folgen regionaler Umwelt- oder Naturkatastrophen ausgehen, können Gefahren für den Seehandel darstellen.
Unterbrechungen von Hauptrouten des internationalen Seefrachtverkehrs oder die zeitweilige Schließung von Häfen können die Folge sein. Zudem sind in den letzten Jahren die Gefahren des Missbrauchs von Containern für den Schmuggel von illegalen Waffen, Sprengstoffen, Drogen und anderen Gefahrstoffen gestiegen. Containerschiffe mit Kapazitäten von über 3000 Containern und Kreuzfahrtschiffe mit über 6000 Passagieren an Bord werden im globalen Seeverkehr eingesetzt. Die immer größer werdenden Handels- und Passagierschiffe stellen Retter im Falle von Großschadenslagen vor immer neue Herausforderungen. Dies haben die Haverien der „Costa Concordia“ vor Italien und der „Rena“ vor Neuseeland gezeigt. In maritimen Gebieten wird Energie gewonnen und zur Versorgung der Bürgerinnen und Bürger transportiert. Somit entstehen auf See Infrastrukturen, die mit kritischen Infrastrukturen auf Land vergleichbar sind. Diese Infrastrukturen sind gegen Manipulation oder vor Ausfall zu schützen. Die Bekanntmachung „Maritime Sicherheit“ soll einen Beitrag dazu leisten, Risiken frühzeitig zu erkennen, Unsicherheiten zu verringern und Sicherheit präventiv als Bestandteil des Seehandels, der Sicherung von kritischen Off-Shore Infrastrukturen und der Rettung von Menschen auf See zu verankern.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Aufbauend auf dem ersten nationalen Forschungsprogramm, verfolgt das Programm „Forschung für die zivile Sicherheit II“ (
http://www.sicherheitsforschungsprogramm.de) die Verbesserung des Schutzes der Gesellschaft vor Bedrohungen, ausgelöst u. a. durch Terrorismus, Naturkatastrophen, organisierte Kriminalität und Großschadenslagen. Das Rahmenprogramm setzt damit die Impulse der „Hightech-Strategie 2020 für Deutschland“ um, in der Sicherheit eines von fünf Bedarfsfeldern ist, an denen sich die innovationspolitischen Aktivitäten der Bundesregierung orientieren.
Im Rahmen der Förderung werden Lösungen aus der Forschung erwartet, die Beiträge zur Erhöhung der Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern erbringen, den internationalen Markt für Sicherheitsprodukte und -verfahren aus Deutschland erschließen und die die Freiheit der Menschen in unserem Land respektieren. Es wird erwartet, dass die Forschungsverbünde interdisziplinär und interinstitutionell aufgestellt sind und in Zusammenarbeit zwischen Natur- und Ingenieurwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften und Sicherheitsbehörden gemeinsam Sicherheitslösungen erarbeiten, die zur Praxis und zur Gesellschaft passen. In den Vorhaben sind ethische, kulturelle und rechtliche Fragen zu berücksichtigen.
Die Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Behörden sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Die Einbeziehung von Partnern entlang der gesamten Innovationskette, von der Forschung über die Industrie hin zu den Endnutzern, unterstützt die Anwendungsrelevanz der erarbeiteten Lösungen. Endnutzer im Sinne des Sicherheitsforschungsprogramms sind vor allem Kommunen, Behörden, Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Deutsches Rotes Kreuz, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger und andere Hilfsorganisationen), Betreiber kritischer Infrastrukturen, Verkehrsbetriebe und private Sicherheitsdienstleister.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung des Programms durch die Europäische Kommission. Das Verfahren zur Notifizierung des Programms ist eingeleitet.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden interdisziplinäre Verbundprojekte, bestehend aus mehreren Projektpartnern, die mit ihren innovativen Lösungen dazu beitragen, die Sicherheit von Hafenanlagen, Off-Shore Infrastrukturen und Seewegen weiter zu verbessern. Ausgangspunkt soll die Analyse existierender oder zukünftiger Bedrohungslagen und deren Folgeeffekte sein. Dabei sollen mögliche Auswirkungen von Sicherheitsmaßnahmen auf die Bevölkerung und deren Versorgung einbezogen werden. Die Verbundprojekte sollen das Szenario, zu dessen Lösung sie beitragen wollen, und den Forschungsgegenstand vollständig beschreiben und isolierte Insellösungen zugunsten ganzheitlicher Ansätze vermeiden. Themenschwerpunkte:
- Schutz kritischer Off-Shore Infrastrukturen
In Seegebieten werden Rohstoffe und Energie gewonnen. Es bilden sich kritische Versorgungsinfrastrukturen aus, die es zu schützen gilt. - Sicherung von Hafenanlagen
Hafenanlagen dienen als zentrale Versorgungs- und Umschlagsplätze für den Seehandel. Somit sind Häfen von zentraler Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung und die deutsche Wirtschaft. - Auswirkungen politischer Konflikte und sozialer Dynamiken auf den Seehandel
Die Auswirkung von politischen Konflikten und soziale Veränderungen können sich zu einer Gefahr für den Seehandel entwickeln. - Rettung von Menschen auf See bei Großschadenslagen
Durch immer größer werdende Passagier- und Handelsschiffe ergeben sich neue Herausforderungen für Retter, wenn es auf See zu Großschadenslagen kommt. - Piraterie und maritimer Terrorismus
Es gilt neue Strategien und Maßnahmen zu finden, um der Gefahr für die Seeschifffahrt und den Seehandel durch Piraterie und maritimen Terrorismus zu begegnen.
Wesentliche Merkmale der Verbundprojektvorschläge müssen sein:
- konsequente Nutzung der jeweils neusten Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung,
- Beschreibung des Sicherheitsszenarios unter Berücksichtigung aller relevanten Einflussgrößen,
- Darstellung einer belastbaren Bedrohungs- bzw. Bedarfsanalyse für das gewählte Szenario,
- Nachweis eines deutlichen Fortschritts der im Projekt angestrebten Lösung gegenüber dem gegenwärtigen Stand der Sicherheit,
- klar und plausibel formuliertes Projektziel im Sinne des angestrebten Zugewinns an Sicherheit und Wirtschaftlichkeit,
- wissenschaftliche Exzellenz,
- eindeutiger Bezug zur Erhöhung der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger.
Die Laufzeit der Verbundprojekte beträgt in der Regel drei Jahre.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland. Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Kommunen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind ebenfalls antragsberechtigt. In der Regel sollen Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen jedoch im Rahmen eines Verbundprojekts durch FuE-Unteraufträge*) von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einbezogen werden. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung bewilligt werden. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung berücksichtigt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (im Internet abrufbar unter
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf), entnommen werden. Die Koordinatorin/der Koordinator des Verbundprojektes ist in der Regel von einem industriellen Partner oder einem Endnutzer zu stellen.
Kooperation mit europäischen Partnern ist erwünscht. Die Antragstellerinnen/Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU (Europäische Union)-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist (z. B.
http://cordis.europa.eu/fp7/cooperation/security_en.html). Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FEuI-Beihilfen**) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von KMU eine differenzierte Aufschlagregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung (
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers
Mit der Abwicklung der Bekanntmachung hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Dr. Christian Fenster
Telefon: 02 11/62 14 – 3 78
Telefax: 02 11/62 14 – 4 84
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Zur Erstellung von Projektskizzen ist in jedem Fall der Vordruck zu verwenden, der unter http://www.sifo.de/de/nationale-foerderung-in-der-sicherheitsforschung-1696.html oder beim Projektträger VDI Technologiezentrum (siehe oben) abgerufen werden kann. Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen werden.
7.2 Zweistufiges Auswahlverfahren
Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH
bis spätestens zum 15. August 2012
zunächst Projektskizzen in schriftlicher Form auf dem Postweg und in elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Verbundpartner reichen, vertreten durch die Koordinatorin/den Koordinator, jeweils eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) über das Internet- Portal
http://www.projekt-portal-vditz.de/calls/view/2 online ein. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen sind dort verfügbar. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich zu den oben genannten Terminen unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
1 Ziele
1.1 Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlages
1.2 Beschreibung des Sicherheitsszenarios, wissenschaftliche bzw. technische Arbeitsziele,
angestrebte Innovationen
1.3 Projektkonsortium: Projektkoordinatorin/Projektkoordinator, Verteilung der Rollen
2 Stand von Wissenschaft und Technik sowie eigene Arbeiten
2.1 Stand von Wissenschaft und Technik
2.2 Bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)
2.3 Bisherige Arbeiten der Antragstellerin/ des Antragstellers
3 Arbeitsplan
Ausführliche Beschreibung der geplanten Arbeiten der Verbundpartner (ggf. inkl. Unterauftragnehmer, einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen, technischen Problemstellungen und der Lösungsansätze und der Einstufung der einzelnen Arbeitspakete nach Beihilfeintensität in Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Forschung.
4 Verwertungsplan
Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner). Im Verwertungsplan ist eine Aussage zur Passfähigkeit mit relevanten nationalen und internationalen rechtlichen Vorgaben, Verordnungen und Standards zu treffen.
5 Netzplan
Arbeitspakete, Übergabepunkte, Meilensteine zur Halbzeit des Projektes und Umsetzungsentscheidungen, aufgetragen über der Zeit.
6 Finanzierungsplan
Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf, einzeln nach Verbundpartner.
Es steht den Antragstellerinnen/Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- eindeutiger fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung,
- Beitrag zum Programmziel Erhöhung der Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger,
- deutlich erkennbare Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn,
- Ganzheitlichkeit und Breitenwirksamkeit des Lösungsansatzes,
- Praxistauglichkeit und Marktfähigkeit der angestrebten Lösung sowie deren optimierte volkswirtschaftliche Hebelwirkung,
- Qualität des Projektkonsortiums, Berücksichtigung aller relevanten Akteure,
- konkrete Einbeziehung von Endnutzern,
- Einbeziehung von KMU.
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die Entscheidung des BMBF - das Auswahlergebnis - wird der Verbundkoordinatorin/dem Verbundkoordinator vom Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über die Koordinatorin/den Koordinator über das Ergebnis der Bewertung ihrer Projektskizze informiert. Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und enden mit Ablauf der 2. Förderperiode im Jahr 2017.
) FuE = Forschung und Entwicklung
) FEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
Bonn, den 31. Mai 2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Wolf Junker