1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Die medizinische Genomforschung und die medizinisch orientierte Systembiologie haben zentrale Bedeutung für den Erkenntnisfortschritt in Medizin und Biologie und für die Wertschöpfung in den Bereichen Pharmaindustrie, chemische Industrie und Gesundheitswesen. Als Bestandteil des Innovationsfelds „Gesundheitsforschung und Medizintechnik“ tragen diese Forschungsfelder den Zielsetzungen der Hightech-Strategie der Bundesregierung Rechnung, mit der neue Impulse für die Stärkung des Wissenschafts- und Forschungsstandorts Deutschland und für die Innovationsdynamik der Volkswirtschaft gesetzt werden sollen.
Seit der Jahrtausendwende hat das BMBF mit dem Nationalen Genomforschungsnetz (NGFN) die inhaltlichen und strukturellen Grundlagen für die Forschung auf diesem Gebiet gelegt. Pionierarbeit leisteten Biologen, Mediziner und Mathematiker in ihrer Zusammenarbeit bei der strukturellen und funktionellen Analyse des menschlichen Genoms, die zu einer Reihe anerkannter Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Diagnostik und Therapie führten.
Diese Erfolge sollen durch die Stärkung von Forschungsstrukturen, durch gezielte Maßnahmen zur Umsetzung der Forschungsergebnisse in die Anwendung und zu einem späteren Zeitpunkt durch die Förderung der medizinisch orientierten Systembiologie auf eine nachhaltige Basis gestellt werden.
Die vorliegende Richtlinie zur Förderung von „Innovationsallianzen der medizinischen Genomforschung NGFN-Transfer“ dient dem effizienten Transfer von Erkenntnissen aus der medizinischen Genomforschung in die medizinische und industrielle Anwendung. Sie baut auf den parallel hierzu erscheinenden „Richtlinien zur Förderung von Integrierten Verbünden der medizinischen Genomforschung NGFN-Plus“ auf.
Eine zentrale Herausforderung für das Bestehen im internationalen Wettbewerb liegt darin, eine hohe Wertschöpfung aus biologischer und biomedizinischer Forschung mittels einer geschlossenen Innovationskette von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung im Markt zu erreichen und durch damit verbundene Innovationen wirtschaftliches Wachstum und die Schaffung hochqualifizierter Arbeitsplätze in Deutschland zu induzieren.
Deshalb gewinnt die Stärkung eines effizienten Technologie- und Ergebnistransfers in die industrielle Anwendung zunehmend an Bedeutung. Die biomedizinische Forschung, speziell die krankheitsorientierte funktionelle Genom- und Proteomforschung im NGFN, hat zahlreiche neue und vielversprechende Ansätze zur Prävention und Therapie aufgezeigt. Diese Ergebnisse aus der akademischen Forschung sind bislang nur unzureichend den industriellen Anwendern zugeführt bzw. von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie aufgegriffen und für die Entwicklung neuer Diagnostika oder Medikamente genutzt worden. Ein Grund hierfür ist beispielsweise die mangelnde Maturität der wissenschaftlichen Ergebnisse. Daher soll der Transfer von wissenschaftlichen Ergebnissen aus der medizinischen Genomforschung in die Anwendung mit der vorliegenden Richtlinie durch die Förderung von „Innovationsallianzen der medizinischen Genomforschung NGFN-Transfer“ (IA) stimuliert werden. In solchen IA sollen forschende Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in enger Zusammenarbeit marktrelevante und transfertaugliche Innovationen gemeinsam generieren.
Solche IA sollen das vorhandene Fachwissen zusammenführen, Kräfte bündeln, und eine Schrittmacherfunktion in wichtigen, anwendungsrelevanten Forschungsfeldern übernehmen. Die Umsetzung von Wissen in Produktkandidaten, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen wird so integraler Bestandteil des gemeinsam gestalteten Innovationsprozesses in der medizinischen Genomforschung. Die Anwendungsrelevanz, Attraktivität und Reife der erwarteten Ergebnisse dieser IA soll schließlich den Übergang in die Industrie deutlich erleichtern.
Die Komplementarität dieser Konzepte zu Projektanträgen im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung von Integrierten Verbünden der medizinischen Genomforschung NGFN-Plus“ des BMBF ist erwünscht.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der Fördermaßnahme werden von forschenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen getragene IA gefördert. In diesen IA sollen in enger Kooperation Ergebnisse aus der Forschung im Hinblick auf eine konkrete Anwendung in Medizin und Industrie weiterentwickelt, umgesetzt und einer wirtschaftlichen Verwertung durch einen industriellen Partner zugeführt werden.
Dabei können Vorhaben zu zwei unterschiedlichen Aspekten zur Förderung kommen:
- die Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen aus der Humangenomforschung in Richtung patentfähiger diagnostischer oder therapeutischer Produkte bzw. Produktkandidaten,
- die Erarbeitung und Validierung innovativer Verfahren der funktionellen Genomforschung mit klarem Anwendungspotential für die medizinische bzw. industrielle Nutzung.
Gefördert werden IA, die neue Erkenntnisse und belastbare Hypothesen aus der Forschung weiter in Richtung Anwendung und industrielle Verwertbarkeit entwickeln. Unabdingbare Voraussetzung für die Förderung ist die enge Kooperation zwischen Academia und Wirtschaft, welche auf eine klare Anwendungsorientierung ausgerichtet ist. Die IA können unter der Federführung einer akademischen Einrichtung oder eines Unternehmens konzipiert und organisiert werden. Eine maßgebliche Beteiligung der Industrie an der Steuerung und Umsetzung der Projekte ("joint leadership" von akademischer und industrieller Seite) ist aber eine notwendige Voraussetzung für die Förderung. Als industrielle Partner kommen sowohl Großunternehmen als auch Kleine und Mittlere Unternehmen in Frage. Bei einer Inanspruchnahme von wissenschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen des Vorhabens ist vorzugsweise auf die Angebote von Anbietern aus der Wirtschaft zurückzugreifen. Die Größe und Komplexität der Verbundprojekte wird im Einzelnen nicht vorgegeben; sie soll vielmehr aus den fachlichen Voraussetzungen abgeleitet werden, die für die Zielerreichung erforderlich sind.
Mit dieser Maßnahme können insbesondere auch Ergebnisse für die wirtschaftliche Verwertung weiter vorangetrieben werden, die im Rahmen der bisherigen Fördermaßnahmen Deutsches Humangenomprojekt (DHGP) und Nationales Genomforschungsnetz (NGFN) generiert wurden.
Es ist geplant, die zur Förderung gelangenden IA in die interne Koordination der aus dem Wettbewerb zur Förderung „Integrierter Verbünde der medizinischen Genomforschung NGFN-Plus“ hervorgehenden IG einzubinden, ohne sie jedoch der dort vorgesehenen Selbststeuerung der IG zu unterwerfen.
IA stellen hinsichtlich ihrer Komplexität und der engen, zielorientierten Interaktion zwischen Wirtschaft und Academia unter straffer Projektkontrolle besondere Herausforderungen an die Antragsteller. Diese Fördermaßnahme richtet sich vorrangig an Antragsteller, die vor und bei Zielerreichung auch einer breiten Öffentlichkeit die Nutzungspotentiale der medizinischen Genomforschung überzeugend vermitteln können.
Projektideen mit nur geringem Bezug zur humanen Genom- und Postgenomforschung werden in dieser Fördermaßnahme nicht berücksichtigt. Sie können jedoch im Rahmen anderer BMBF-Förderangebote zur Antragstellung gelangen.
Dies sind:
- die BMBF-Förderrichtlinie „Innovative Medikamententwicklung“ zur Weiterentwicklung von Verfahren für die Verbesserung von Forschung und Entwicklung neuer Medikamente nach dem „proof of principle“, (http://www.bmbf.de)
- die BMBF-Förderrichtlinie „Innovative Therapieverfahren“ zur patientennahen Entwicklung und Validierung innovativer Therapieverfahren auf molekularbiologischer oder zellulärer Grundlage, wie z.B. in den Bereichen der Gen-, Immun- und Stammzelltherapie, (http://www.bmbf.de/foerderungen/7216.php)
- die BMBF-Förderrichtlinie "Molekulare Diagnostik" zur Validierung und Entwicklung spezifischer Diagnostika (http://www.bmbf.de/foerderungen/6309.php).
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland wie z.B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link
http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm einzusehen).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110), das im Internet unter
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden kann.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
IA können für einen Zeitraum von drei Jahren mit bis zu jeweils 3 Mio. €/ Jahr gefördert werden. Die Arbeiten sollen folglich so geplant werden, dass die Vorhabensziele innerhalb dieses Zeitraumes erreicht werden können.
Eine darüber hinausgehende Förderung ist - vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln - auf erneuten Antrag hin bis zu zwei weiteren Jahren möglich, wenn neben den erreichten Erfolgen der bisherigen Arbeiten die Aussicht für das Erreichen weiterer anwendungsrelevanten Ziele sowie für einen erfolgreichen Transfer überzeugend nachgewiesen werden. Eine Veränderung der Zusammensetzung der IA zu diesem Zeitpunkt ist möglich. Voraussetzung einer Weiterförderung ist jedoch, dass sich der Eigenanteil des Industriepartners, der die Forschungsergebnisse übernimmt oder übernehmen will, in dieser Anschlussförderung substantiell erhöht. Ferner muss dieser Industriepartner die Federführung im Verbund einnehmen oder übernehmen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschalten des Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahmen hat das BMBF den
Projektträger DLR
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Telefon: 0228-3821-210 (Sekretariat)
Telefax: 0228-3821-257
beauftragt.
Es wird empfohlen, vor der Vorlage einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen (
http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/). Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für förmliche Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse
http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von (Projektskizzen und) förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen (
www.foerderportal.bund.de).
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es ist offen und kompetitiv. Die fachliche Begutachtung erfolgt unter Beteiligung externer Experten. Für das Auswahlverfahren ist nicht maßgeblich, ob die Antragsteller bereits im NGFN gefördert wurden.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger (s. o.) zunächst bis spätestens zum 21. Juni 2007 Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form - möglichst unter Nutzung von „easy“ – auf dem Postweg vorzulegen. Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit den Projektpartnern durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen an den Projektträger in englischer Sprache empfohlen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorlage per Fax oder E-Mail ist nicht möglich.
Die Projektskizzen (inkl. Organigramm des Gesamtvorhabens) sind von der/ dem vorgesehenen Koordinator/ in 25-facher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage (DIN-A4-Format, 1,5zeilig, doppelseitig, Schriftgröße 11) und einer PDF-Version auf CD-ROM vorzulegen. Der Umfang soll 15 Seiten für das Gesamtkonzept und höchstens 7 Seiten pro geplantem Teilprojekt (jeweils inkl. Literatur) nicht überschreiten. (Für die Ausgestaltung der Projektskizze ist eine vorgegebene Gliederung anzuwenden, die beim Projektträger (s. Ziffer 7.1.) sowie im Internet unter
http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/ abgerufen werden kann.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden zunächst unter Beteiligung externer Gutachter insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfolgssaussichten für den Transfer der avisierten Ergebnisse in die medizinische und/ oder industrielle Anwendung,
- Patentsituation,
- Innovatives Potential,
- Wissenschaftliche Tragfähigkeit des Forschungsansatzes und Erfolgsaussichten des Vorhabens,
- Marktpotential und Wettbewerbssituation,
- Relevanz bezüglich der gesundheitspolitisch bedeutsamen Krankheiten,
- Qualität, Realismus und Stringenz von Zeit- und Meilensteinplanung, Projektmanagement,
- Qualität und Beteiligung des Industriepartners am Verbund,
- Umfang des wirtschaftlichen Engagements seitens des Industriepartners,
- Kompetenz des Industriepartners in der Verwertung
- Integration aller erforderlichen Expertisen und Kapazitäten (bzw. effizienter Zugang hierzu),
- Vorhandene Vorleistungen/ Ressourcen,
- Verwertungskonzept.
Unter Berücksichtigung des Votums des externen Gutachtergremiums werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §44 BHO sowie §§48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Die Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 31.01.2007
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Peter Lange