1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Mit dem Programm „STARegio“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sollen Betriebe und Unternehmen gewonnen werden, um in ausgewählten Regionen Westdeutschlands, in denen das Verhältnis von angebotenen zu nachgefragten Ausbildungsplätzen besonders ungünstig bzw. ungünstig ist, zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen zur Verfügung zu stellen. Diese regionale Unausgewogenheit ist immer dann anzunehmen, wenn die Angebots-Nachfrage-Relation von Ausbildungsplätzen mit einem Wert von < 99 und / oder ein Rückgang in der Angebots-Nachfrage-Relation von > 10 % für das dem Antrag vorangegangenen Jahr gegeben ist (vgl. Berufsbildungsbericht für das Jahr 2003, S. 283f).
Die Aufgabe des Programms STARegio ist es, Projekte zu fördern, die zur Strukturverbesserung der Ausbildung beitragen und auf die Nachhaltigkeit der geförderten Aktivitäten, z.B. in neuen Berufen oder Zukunftsbranchen mit Wachstumspotenzialen, zielen. Das Programm ist zunächst befristet bis zum Ende des Jahres 2006.
1.2 Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gewährt im Einvernehmen mit dem BMBF aus dem Bundeshaushalt und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BIBB aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderungsfähig sind Projekte, die eine fortschreibbare Analyse der regionalen Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale beinhalten und auf dieser Basis zur Gewinnung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze beitragen. Das Kriterium der Zusätzlichkeit gilt dann als erfüllt, wenn die entsprechenden Ausbildungsplätze in den letzten drei Jahren nicht dem Arbeitsamt gemeldet sind; maßgeblich ist eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsamtes. Gefördert werden auf dieser Grundlage Projekte, die
2.1.1 innovative Initiativen zur Bereitstellung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze verfolgen,
2.1.2 Verbundausbildung initiieren und betreuen,
2.1.3 regionale Ausbildungsnetzwerke initiieren und organisieren bzw.
2.1.4 externes Ausbildungsmanagement durchführen.
2.2 Bevorzugt gefördert werden Projekte, die eine Kombination der o.g. Maßnahmen als Gesamtkonzept anbieten.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind:
3.1.1 juristische Personen des öffentlichen Rechts;
3.1.2 juristische Personen des privaten Rechts; die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung zielt auf Ausbildungsprojekte, die zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche schaffen, die das 25. Lebensjahr zu Beginn der Maßnahme noch nicht vollendet haben.
4.2 Voraussetzungen für die Förderungen sind die Zusätzlichkeit der Maßnahme oder eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.
4.3 Förderfähig sind die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben (inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z.B. Teilnahme an Regionalkonferenzen im Rahmen des Gesamtprojekts).
4.4 Nicht förderungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die üblicherweise von den Maßnahmeträgern für die Berufsausausbildung aufgewendet werden müssen.
4.5 Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot).
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.
5.2 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Der Gesamtbetrag der Zuwendungen für den in Ziff. 2.2 genannten Zeitraum ist auf bis zu 250 T€ beschränkt. 1)
5.4 Die Förderung der Projekte wird zunächst für einen Zeitraum von 18 Monaten gewährt.
5.5 Auf Antrag, der ausreichende Gründe - im Sinne der Förderziele und ihrer Realisierung - für eine Fortsetzung der Förderung enthalten muss, kann im Einzelfall eine Verlängerung der Projektlaufzeit bewilligt werden. Diese ist maximal auf die Dauer der laufenden beruflichen Ausbildung von Teilnehmern/innen an im Rahmen von STARegio geförderten Aktivitäten zu begrenzen. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen der vorherigen Projektlaufzeit tatsächlich zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze nachgewiesen werden konnten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest - P).
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest - Gk) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
7. Verfahren
7.1 Anforderung von Unterlagen
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts und des ESF sind beim
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
- Abteilung 1.1 -
53043 Bonn
einzureichen. Erforderliche Antragsformulare können beim BIBB angefordert oder über das Internet abgerufen werden:
Telefon: 0228-107-0
E-Mail:
E-Mail:
staregio@bibb.de
Internet:
http://www.bibb.de/de/staregio.htm
7.2 Auswahl und Entscheidungsverfahren
Anträge auf Förderung sind mit den unten genannten Unterlagen bis zum 03.11.2003 beim BIBB einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist - verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können aber möglicherweise nicht mehr in diesem Jahr berücksichtigt werden. Über weitere Förderprojekte wird jeweils in Abständen von einem halben Jahr entschieden.
Die Anträge sollen alle zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Angaben enthalten:
- Aussagen über Zweck (Vgl. Ziff 1.1) und Gegenstand (Ziff. 2.1) der Förderung;
- Projektkonzept (Kurzbeschreibung, Zielsetzung; maximal 5 Schreibmaschinenseiten in deutscher Sprache, Schriftgröße Arial 12);
- voraussichtlichen Umfang der Projektausgaben und Zuwendungsbedarf.
7.3 Über die Förderung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF nach pflichtgemäßem Ermessen. Kriterien für die Entscheidung sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem die unter Ziff. 2 beschriebenen Aspekte.
Die Bewilligung wird mit der Auflage verbunden sein, dass über eine regelmäßige Nennung der akquirierten Ausbildungsplätze hinaus eine Dokumentation der Arbeiten zu erstellen ist. Weiterhin werden Auflagen über die Verwendung bzw. Nachweisführung der Mittel aus dem ESF enthalten sein.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 BHO und §§ 48, 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches werden für die in Ziff. 3.1 genannten Einrichtungen im Antragsvordruck und im Zuwendungsbescheid bezeichnet.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung
Pütz
Der in Ziff. 5.3 angesprochene Zeitraum wird abweichend vom Wortlaut der Bekanntmachung nicht in Ziff. 2.2, sondern in Ziff. 1.1 definiert.