16 & 1: Vielfalt, die einmalige Leistungen möglich macht

Bildung und exzellente Forschung brauchen starke Akteure vor Ort und einen verlässlichen Rahmen. Dem Bund und den 16 Ländern kommen in Bildung und Forschung unterschiedliche Aufgaben zu. Das Grundgesetz regelt, welche staatliche Ebene welche Aufgaben hat. Es sagt auch, wie die Zusammenarbeit von Bund und Ländern gestaltet werden kann.

Die „16 & 1“ stehen für die 16 Länder und ihren Zusammenschluss zu einem Bundesstaat. Dieses fundamentale Organisationsprinzip der Bundesrepublik Deutschland ist in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) festgelegt. Damit kein Chaos entsteht, gibt das Grundgesetz für sämtliche Politikbereiche eine klare Aufgabentrennung zwischen Bund und Ländern vor. Dies gilt auch für die Gesetzgebung, den Vollzug und die Finanzierung von Bildung und Forschung. Der Bund ist nur für Aufgaben zuständig, die ihm im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen werden (Art. 70, Art. 30, Art. 104a Abs. 1 GG). In der Gesetzgebung sind dies die Themen außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung, Regelung der Ausbildungsbeihilfen, Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse, wobei die Länder hier das Recht haben, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen (sog. Abweichungsrecht der Länder), sowie die Förderung der wissenschaftlichen Forschung. „Schule“ und ganz überwiegend auch „Hochschule“ liegen dagegen in alleiniger gesetzgeberischer Verantwortung der Länder. Dasselbe gilt für Vollzugsaufgaben und die Finanzierung. Untereinander koordinieren sich die Länder in der Kultusministerkonferenz (KMK), in der der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, ständiger Gast ist.

Diese Aufgabentrennung bedeutet jedoch nicht, dass Bund und Ländern die Kooperation verboten wäre. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dürfen sie zusammenarbeiten und tun dies auch in vielen Bereichen und auf unterschiedlichen Wegen.

Ein vertieftes Zusammenwirken von Bund und Ländern in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung ist im GG geregelt. Nach Art. 91b Absatz 1 GG können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Bekannte Beispiele sind die Förderung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, der „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“, die „Exzellenzstrategie“ oder der „Pakt für Forschung und Innovation“. Das Gremium, das über die gemeinsame Förderung entscheidet und die Bund-Länder-Vereinbarungen aushandelt, ist die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK). In ihr sind Bund und Länder mit gleichen Stimmenanteilen auf Ministerebene der Wissenschafts- und Finanzressorts vertreten.

Nach Art. 91b Absatz 2 GG können Bund und Länder zudem auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. Bekanntestes Beispiel sind hier die PISA-Studien“.

Im Bildungsbereich erlaubt das Grundgesetz dem Bund zudem, ausnahmsweise originäre Aufgaben der Länder mitzufinanzieren. So kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatliche bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden in die kommunale Bildungsinfrastruktur gewähren (Art. 104c GG). Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder beispielsweise eine Säule des„Startchancen-Programms“ aufgelegt.

Redaktionsschluss dieses Textes: 01.11.2024