Bund-Länder-Zusammenarbeit

Aufgaben und Aufbau

Die Förderung von Bildung und Forschung in Deutschland erfolgt durch Bund und Länder entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten. Sie arbeiten dabei themenbezogen zusammen und stimmen sich in Gremien miteinander ab.

Chancen

  • Bund und Länder können bei Forschung, Wissenschaft und Lehre zusammenwirken – das ist durch das Grundgesetz geregelt. Gerade wettbewerbliche Verfahren ermöglichen es, dass Deutschland international in der Spitzengruppe verbleibt.
  • In der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) schließen Bund und Länder verbindliche finanzielle Vereinbarungen darüber, wo und wie Fördermittel in Forschung, Wissenschaft und Lehre fließen sollen.
  • Durch Finanzhilfen kann der Bund die Länder bei der Verbesserung der kommunalen Bildungsinfrastruktur unterstützen. Auf diesem Weg hat der Bund zum Beispiel mit dem DigitalPakt Schule 6,5 Milliarden Euro für die Digitalisierung der Schulen bereitgestellt.

Den Rahmen für alle staatlichen Förderaktivitäten gibt unsere Verfassung, das Grundgesetz (GG), vor. Das GG legt fest, dass Deutschland ein Bundesstaat ist. Das heißt, sowohl der Gesamtstaat (Bund) als auch die sechzehn Länder besitzen eigene Staatsqualität. Ferner ist dort festgelegt, für welche Themen Bund und Länder jeweils zuständig sind und in welchen Bereichen sie kooperieren können (unter anderem Zusammenwirken im Rahmen einer Gemeinschaftsaufgabe).

Forschung und Wissenschaft

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert Forschung häufig über sogenannte Förderprogramme. Das bedeutet, dass Projekte zu einem bestimmten fachspezifischen Thema finanziert werden. Daneben gibt es die sogenannte institutionelle Förderung, also die Finanzierung von Einrichtungen. Die institutionelle Förderung hat sich zum Beispiel bei außeruniversitären Forschungsorganisationen wie der Max-Planck-Gesellschaft (MPG) oder bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sehr bewährt. Gerade die Forschungseinrichtungen arbeiten mit ihrer Grundlagenforschung an entscheidenden Fragestellungen für unsere Zukunft.

Forschungs- und Wissenschaftsförderung als Gemeinschaftsaufgabe

Das Zusammenwirken von Bund und Ländern in Wissenschaft, Forschung und Lehre ist im Grundgesetz geregelt (Art. 91b Abs. 1 GG). Im Rahmen dieser Gemeinschaftsaufgabe können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Beispiele hierfür sind:

Auf Initiative des BMBF wurden 2015 die Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich in Fällen überregionaler Bedeutung deutlich erweitert. Die Grundgesetzänderung ermöglicht, dass der Bund nunmehr Hochschulen, einzelne Institute oder Institutsverbünde auch langfristig fördern kann. Zuvor war eine Förderung nur über befristete Programme möglich. Durch die Änderung können Bund und Länder zudem die Kooperation von Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen (Beispiele: Karlsruher Institut für Technologie/KIT, Berlin Institute of Health/BIH) wesentlich einfacher und effizienter unterstützen.

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)

Verhandelt und beschlossen werden alle gemeinsamen Förderungen nach Art. 91b Abs. 1 GG in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK). Die 2007 gegründete GWK ist damit das stärkste wissenschaftspolitische Gremium Deutschlands. Mitglieder sind die Wissenschafts- und die Finanzministerinnen und -minister von Bund und Ländern. Der Bund und die Ländergemeinschaft halten jeweils gleiche Stimmanteile und wechseln sich mit dem Gremienvorsitz ab.

Bildung

Schulische und überwiegend auch hochschulische Bildung ist Ländersache. Die Länder koordinieren sich zu diesen Politikfeldern in der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland, kurz Kultusministerkonferenz (KMK). Der Bund, vertreten durch das BMBF, ist ständiger Gast in Bildungs- und Wissenschaftsministerkonferenz der KMK und in den vorbereitenden Amtschefskonferenzen.

Zuständigkeiten des Bundes

Zuständigkeiten des Bundes ergeben sich im Bildungsbereich insbesondere aus den Gesetzgebungskompetenzen für die folgenden Bereiche:

  • die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 12 GG); hiervon hat der Bund zum Beispiel mit dem Berufsbildungsgesetz Gebrauch gemacht. Es regelt die Berufsausbildungsvorbereitung, die außerschulische Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
  • die Regelung der Ausbildungsbeihilfen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG); hiervon hat der Bund mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (sogenanntes Deutschlandstipendium) Gebrauch gemacht. Die Leistungen nach dem BAföG finanziert der Bund seit dem 1. Januar 2015 allein.
  • die Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG), wobei hier die Länder abweichende Regelungen treffen dürfen.

Bund und Länder arbeiten zusammen

Die beschriebene Aufgabentrennung im Bereich der Bildung bedeutet jedoch – wie oft fälschlicherweise angenommen – nicht, dass Bund und Ländern die Kooperation verboten wäre. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dürfen sie zusammenarbeiten und tun dies auch. Beispiele hierfür sind Initiativen etwa im berufsbildendenden Bereich (Bildungsketten) oder zur Förderung leistungsstarker Schülerinnen und Schüler (Leistung macht Schule).

PISA und Co: eine Gemeinschaftsaufgabe im Bildungsbereich

Das Grundgesetz regelt, dass Bund und Länder zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken können (Art. 91b Abs. 2 GG). Auf dieser Grundlage beteiligt sich der Bund zum Beispiel an der Finanzierung, Koordinierung und Auswertung der PISA- oder IGLU-Studien. Für diese Gemeinschaftsaufgabe haben Bund und Länder 2007 eine eigene Steuerungsgruppe eingerichtet.

Finanzhilfen des Bundes für Bildungsinfrastruktur

Im August 2017 wurde eine weitere Ausnahmeregel für die bundesseitige Mitfinanzierung des Bildungsbereichs ins Grundgesetz eingefügt und Anfang 2019 erheblich erweitert (Art. 104c GG). Sie ermöglicht es dem Bund, den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur zu gewähren. Der Bund hat auf dieser Grundlage milliardenschwere Förderprogramme aufgelegt. Ein prominentes Beispiel ist der Digitalpakt Schule. Auch aktuelle Vorhaben wie der Ganztagsausbau oder das Startchancen-Programm (dort Säule 1) werden über eine Finanzhilfe nach Art. 104c GG aufgesetzt.

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Auf Bundesebene kann alles entschieden und vollzogen werden.

Rechtliche Grundlagen der Bund-Länder-Zusammenarbeit

Zusammenwirken in Wissenschaft, Forschung und Lehre

„Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.“

Artikel 91b Absatz 1 GG

Zusammenwirken bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich

„Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.“

Artikel 91b Absatz 2 GG

Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur

„Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.“

Artikel 104c GG

Redaktionsschluss dieses Textes: 01.11.2024