Inhalt
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22
Prozent der verausgabten Projektmittel werden als DFG-PP ausgezahlt.
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5,8
Milliarden Euro stellte der Bund zwischen 2007 bis 2023 für die DFG-PP zur Verfügung.
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0,3
Milliarden Euro stellten die Länder zwischen 2016 bis 2023 für die DFG-PP zur Verfügung.
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516
Millionen Euro stellten Bund und Länder 2023 für die DFG-PP bereit
Drittmittelerfolge bilden eine wichtige Voraussetzung für international konkurrenzfähige Forschungsleistungen mit hoher Innovationskraft. Mit der DFG-Programmpauschale wurde ein zentrales Instrument geschaffen, um die Hochschulen in ihrer Forschungstätigkeit unbürokratisch und direkt zu unterstützen.
Hochschulen müssten ohne die Programmpauschalen, die mit der Drittmittelförderung verbundenen indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben (Overhead), die nicht durch direkte Fördermittel gedeckt sind, vollumfänglich aus der Grundfinanzierung bestreiten. Dadurch ergibt sich die paradoxe Situation, dass Hochschulen umso stärker in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt sind, je erfolgreicher sie am Drittmittelwettbewerb teilnehmen.
Die DFG-Programmpauschale (DFG-PP) wurde 2007 als zweite Säule des Hochschulpaktes eingeführt, um diesem Effekt entgegenzuwirken. Bis 2015 betrug sie 20 Prozent der direkt verausgabten Fördermittel. Seit 2016 beteiligen sich die Länder mit 2 Prozent der direkt verausgabten Fördermittel an der Finanzierung und die Pauschale wurde auf 22 Prozent erhöht.
Seit dem 01.01.2021 wurde die DFG-Programmpauschalen in den institutionellen Haushalt der DFG überführt. In der Ausführungsvereinbarung der DFG wurde vereinbart, dass die prozentuale Höhe sowie die Finanzierungsanteile des Bundes und der Länder bis zum Jahr 2025 unverändert bleiben.
Insgesamt stellte der Bund in den Jahren 2007 bis 2023 ca. 5,8 Milliarden Euro für die Programmpauschale zur Verfügung. Die Länder finanzierten seit 2016 die Aufstockung der Pauschalen mit knapp 0,3 Milliarden Euro. 2023 stellten Bund und Länder insgesamt 516 Millionen Euro für die DFG-PP bereit.
Über die Verwendung der Programmpauschalen entscheidet die Hochschule beziehungsweise die Forschungseinrichtung in eigener Verantwortung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Bund und Länder erwarten eine transparente Verwendung der Mittel aus den Pauschalen an den Einrichtungen durch eine vollständige Vereinnahmung in ihrem allgemeinen Haushalt sowie durch eine transparente und sachgerechte Verteilung. Seit dem 30.06.2023 ist der Erlass einer einrichtungsspezifischen Leitlinie, mit der die Verwendung der DFG-Programmpauschale nachprüfbar umgesetzt wird, Voraussetzung für den Erhalt der DFG-Programmpauschale.
Entwicklung der DFG-PP
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Einführung PP in Höhe von 20 Prozent
2007
Einführung der PP in Höhe von 20 Prozent der verausgabten Fördermittel als zweite Säule des Hochschulpaktes 2020. Alleinige Finanzierung durch den Bund im Rahmen einer Sonderfinanzierung.
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Erhöhung der PP auf 22 Prozent
2016
Der Pauschalsatz wird um zwei Prozentpunkte auf 22 Prozent erhöht. Die Erhöhung wird durch die Länder getragen. Fortführung der PP als Sonderfinanzierung als Teil des Hochschulpakt III.
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Überführung in institutionelle Förderung der DFG
2021
Nach Auslaufen des Hochschulpaktes wurde die Regelung zur PP ab 2021 inhaltsgleich in die Ausführungsvereinbarung der DFG übernommen und damit in die institutionelle Förderung überführt.
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Einführung DFG-Leitlinienmodell
2023
Überarbeitung der Verwendungsrichtlinien der DFG und Einführung eines Leitlinienmodells zur Verwendung der Pauschalmitteln an geförderten Einrichtungen
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Neuregelung der DFG-PP
2026
Höhe des Pauschalsatzes und Finanzierungsanteile bleiben bis 2025 unverändert. Bund-Länder-Verhandlungen für die Zeit danach.
Redaktionsschluss dieses Textes: 01.11.2024