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Voraussetzungen für die Förderung von Forschungsbauten
Die Förderung eines Vorhabens als Forschungsbau unterliegt strengen Kriterien, die in der Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten, Großgeräte und Nationales Hochleistungsrechnen, der so genannten AV-FGH, konkretisiert sind.
Voraussetzung ist,
- dass der Bau weit überwiegend der Forschung dient, die sich durch exzellente wissenschaftliche Qualität auszeichnet,
- dass die Forschung von überregionaler Bedeutung ist und
- dass die Investitionskosten mindestens 5 Millionen Euro betragen.
Die Förderung selbst erfolgt thematisch offen. Sie schließt auch die Ersteinrichtung und die Ausstattung der Forschungsbauten mit Großgeräten ein.
Das Verfahren zur Förderung von Forschungsbauten
Interessierte Hochschulen richten ihre Anträge an die zuständigen Ministerien der jeweiligen Landesregierung. Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen und nichtstaatliche, institutionell akkreditierte Hochschulen. Die Landesregierungen legen die Anträge dem Bund und dem Wissenschaftsrat vor. Der Wissenschaftsrat begutachtet die Anträge und legt seine Förderempfehlungen der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) zur Entscheidung vor.
Voraussetzungen für die Förderung von Großgeräten
Eine umfangreiche Förderung existiert auch für Großgeräte außerhalb von Forschungsbauten. Ein Großgerät kann gefördert werden, wenn es weit überwiegend der Forschung dient und die Beschaffungskosten (inklusive Zubehör) mindestens 200.000 Euro übersteigen (an Hochschulen für angewandte Wissenschaften 100.000 Euro).
Verfahren zur Förderung von Großgeräten
Die Förderung von Großgeräten erfolgt durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die hierfür Sondermittel erhält. Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen und nichtstaatliche, institutionell akkreditierte Hochschulen. Die Mittel für die Förderung von Großgeräten werden ebenfalls je zur Hälfte vom Bund und dem jeweiligen Sitzland der Hochschule aufgebracht.
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Seit 2017 fördert die Bundesregierung Forschungsbauten und Großgeräte an Hochschulen.
Redaktionsschluss dieses Textes: 01.11.2024