Inhalt
Die Forschungszulage können unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind. Die Forschungszulage können allen Steuerpflichtigen mit Einkünften
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb oder
- selbständiger Arbeit
beantragen.
Die Forschungszulage kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) muss ab dem 2. Januar 2020 begonnen worden sein. Sie müssen außerdem einer oder mehreren Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung angehören.
Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Aufwendungen für die Vorhaben. Dazu gehören für eigenbetrieblich durchgeführte FuE-Vorhaben der Bruttoarbeitslohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit diese in einem begünstigten Vorhaben beschäftigt sind, außerdem der förderfähige Eigenaufwand. Wird ein FuE-Vorhaben als Auftragsforschung durch einen Dritten durchgeführt, gehören 60 Prozent des hierfür entstandenen Entgeltes zu den förderfähigen Aufwendungen.
Antragsverfahren zur Forschungszulage
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BSFZ
1
In einem ersten Schritt ist ein Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zu stellen.
Dort wird von forschungsaffinen Experten geprüft, ob das beantragte Forschungsvorhaben förderfähig im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) ist. Dazu gehört unter anderem, dass die Entwicklung auf etwas Neuartiges abzielt, wissenschaftliches Risiko beinhaltet und planmäßig erfolgt. Die Stelle stellt fest, ob es sich um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt.
Das Verfahren ist näher durch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) vom 30. Januar 2020 (BGBl I S. 118) geregelt. Nähere Informationen zur BSFZ und zum Antragsverfahren erhalten Sie hier: Bescheinigungsstelle Forschungszulage.
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Finanzamt
2
Im zweiten Schritt ist nach Durchführung des Projektes wirtschaftsjahrbezogen ein Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Dort wird die Höhe der Zulage ermittelt und festgesetzt. Die Anrechnung auf die Steuerschuld erfolgt im Anschluss.
Antworten auf Fragen zu Inhalt, Auslegung und Anwendung des Forschungszulagengesetzes (Beispiele: Berechnung der FuE-Personalkosten, staatliche Beihilfen, et cetera.) sowie zum Antrag auf Forschungszulage können dem entsprechenden BMF-Schreiben vom 07.02.2023 entnommen werden.
Redaktionsschluss dieses Textes: 01.11.2024