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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Bundesanzeiger vom 05.01.2016

Vom 16.12.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind in der Europäischen Union mit rund 2 Millionen Todesfällen die Todesursache Nummer eins. Es wird geschätzt, dass Herz-Kreislauf-Erkrankungen allein in Europa Kosten von rund 196 Milliarden Euro pro Jahr verursachen. Zugleich sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen die Hauptursache von Langzeit- sowie chronischen ­Erkrankungen und für große Verluste auf dem Arbeitsmarkt verantwortlich. Daher gehören die Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu den bedeutendsten Gesundheits- und sozioökonomischen Herausforderungen Europas.

Nur wenn die Ursachen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen besser verstanden werden, können neue, innovative Medizinprodukte für die Behandlung entwickelt und weiterer medizinischer Fortschritt in diesem Bereich gewährleistet werden. Dafür bedarf es vor allem wissenschaftlicher Exzellenz. Außerdem muss der Dialog zwischen verschiedenen Akteuren aus Hochschulen, Gesundheitsversorgung, Industrie und Patientenorganisationen forciert werden sowie effektivere Forschungsstrategien entwickelt werden. Diese Ansätze werden schließlich zu besseren präventiven, diagnostischen und therapeutischen Strategien für Patientinnen und Patienten in Europa und weltweit führen.

Den gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen der Forschung im Herz-Kreislauf-Bereich wird nur durch eine effektive Kooperation auf transnationaler Ebene zu begegnen sein. Um das Ziel einer effektiven Koordination auf ­nationaler und europäischer Ebene zu gewährleisten, sind verstärkte, disziplinübergreifende Interaktionen und Forschungsfortschritte erforderlich. Vor diesem Hintergrund wurde das Europäische Netzwerk Herz-Kreislauf-Erkrankungen („ERA-NET Cardiovascular Diseases“, kurz: ERA-CVD) mit aktuell 23 Partnern gegründet, das durch die Euro­päische Kommission gefördert wird. Ziel von ERA-CVD ist es, neue und vorhandene Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu koordinieren ( www.ERA-CVD.eu ).

Die folgenden Länder und Forschungsförderorganisationen

  • Deutschland: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF);
  • Belgien:
    • Flanders: Research Foundation Flanders (FWO);
    • French-speaking community: Fund for Scientific Research – FNRS (F.R.S.-FNRS);
  • Estland: Estonian Research Council (ETAg);
  • Frankreich: French National Research Agency (ANR);
  • Israel: Chief Scientist Office of the Ministry of Health (CSO-MOH);
  • Italien: Italian Ministry of Health (MoH);
  • Lettland: State Education Development Agency (VIAA);
  • Niederlande:
    • Dutch Heart Foundation (DHF);
    • The Netherlands Organization for Health Research and Development (ZonMw);
  • Norwegen:
    • The Research Council of Norway (RCN);
    • Norwegian Health Association (NHA);
  • Österreich: Austrian Science Fund (FWF);
  • Polen: National Centre for Research and Development (NCBR);
  • Portugal:
    • Ministry of Health Portugal (MS);
    • Foundation for Science and Technology (FCT);
  • Rumänien: Autoritatea Naţională pentru Cercetare Ştiinţifică şi Inovare (ANCSI);
  • Slowakei: Slovak Academy of Science (SAS);
  • Slowenien: Ministry of Education, Science and Sport (MIZS);
  • Spanien: National Institute of Health Carlos III (ISCIII);
  • Taiwan: Ministry of Science and Technology (MoST);
  • Türkei: The Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK).

haben sich bereit erklärt, die erste gemeinsame ERA-CVD-Bekanntmachung („Joint Transnational Call“, kurz: JTC 2016) zur Förderung multinationaler, kooperativer Forschungsprojekte zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen durchzuführen. Diese transnationale gemeinsame Bekanntmachung wird in Partnerschaft mit der Europäischen Kommission unter dem „ERA-NET Cofund“-Programm zum übergeordneten Thema „Herzinsuffizienz“ durchgeführt.

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der unter www.ERA-CVD.eu eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.

Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnern in den jeweiligen Ländern veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames ERA-CVD-Sekretariat koordiniert. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die ­jeweiligen nationalen Richtlinien.

Mit dieser Fördermaßnahme beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfelds 6 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung zu leisten.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung .

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Herzinsuffizienz ist die führende Ursache kardiovaskulärer Morbidität und Mortalität weltweit. Bei diesem Krankheitsbild handelt es sich um ein komplexes klinisches Syndrom, das neben dem kardiovaskulären System verschiedene Organe wie Lunge, Nieren und Leber sowie die Muskeln und das autonome Nervensystem betrifft. Die Herzinsuffizienz wirkt sich außerdem auch auf metabolische Faktoren aus. Es existieren mindestens zwei separate Phänotypen: die Herzinsuffizienz mit reduzierter Ejektionsfraktion („reduced ejection fraction“, HFREF, systolische Dysfunktion) und die Herzinsuffizienz mit normaler oder nahe-normaler Ejektionsfraktion („preserved ejection fraction“, HFPEF).

Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben mit interdisziplinären Forschungsprojekten zum Themenbereich Herzinsuffizienz.

Insbesondere soll die effektive Zusammenarbeit zwischen komplementären Forschungsgruppen mit translationalen, innovativen Forschungsansätzen zur Diagnose und Therapie der Herzinsuffizienz gefördert werden. Projekte zur Entwicklung und Progression der HFREF und der HFPEF sollten auf den Zusammenhang zwischen auslösenden oder ursächlichen Faktoren (z. B. metabolische Faktoren) und den molekularen Effektoren sowie der Organfehlfunktion fokussieren. Die Forschungsvorhaben sollen eine klare translationale Perspektive haben, die zu erwartenden Ergebnisse sollen Beiträge zu Verbesserungen hinsichtlich der Schwere und dem Verlauf der Erkrankung leisten.

Die transnationalen Forschungsvorhaben sollen mindestens eines der folgenden Forschungsgebiete abdecken:

  1. Früherkennung und Prognose der Herzinsuffizienz, z. B.
    • neue Strategien zur Diagnose asymptomatischer Phasen;
    • frühe Vorhersage des Krankheitsverlaufs und/oder des Mortalitätsrisikos.
  2. Innovative Ansätze zur Prävention und Behandlung der Herzinsuffizienz oder der Umkehr des „Remodelings“, z. B.
    • regenerative Strategien, z. B. „Tissue Engineering“-Ansätze mit und ohne Stammzellen, Anwendung von miRNA oder siRNA;
    • genbasierte Ansätze;
    • Nanomedizin-basierte Strategien wie beispielsweise die Verwendung von Nano-Vektoren und anderen Vehikeln zur zielgerichteten Medikamentenapplikation; oder
    • Molekulare Therapeutika.
  3. Rolle der Schnittstelle zwischen dem Myokard und nicht-myozytischen Zellen in der Pathophysiologie der Herzinsuffizienz, z. B.
    • Kommunikation mit dem Endothelium, den zirkulierenden Blutzellen und dem lokalen Immunsystem.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben, dort wo es angebracht ist, die folgenden übergreifenden Aspekte berücksichtigen:

  • interdisziplinäre Ansätze in der Herzinsuffizienzforschung, z. B. die Integration von Biomedizin, Physik, Chemie, Mathematik und der Systembiologie zur Entwicklung von Anwendungen für die Diagnose und Therapie;
  • geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben in angemessener Weise berücksichtigt werden, um weitere Erkenntnisse über die Entwicklung und den Fortschritt der Herzinsuffizienz sowie über Unterschiede im Behandlungserfolg zu ermöglichen.

Gefördert wird insbesondere die multidisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Forschungsgruppen, sowie translationale Forschungsansätze, bei denen Grundlagenforschung mit klinischen Fragestellungen kombiniert wird. Projektanträge müssen den erwarteten wissenschaftlichen Fortschritt sowie den Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit ­darstellen – insbesondere etwa im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung im Verbund vorhandener Expertisen und Ressourcen (Modelle, Datenbanken, Diagnostik etc.), die Harmonisierung von Daten und den offenen Zugang zu innovativen Technologien.

Von der Förderung ausgenommen sind Ansätze, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden, oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

Um einen effizienten Transfer der präklinischen Ergebnisse in den klinischen Alltag zu gewährleisten, werden die Forschungsverbünde aufgefordert, eine aktive Teilnahme von Industriepartnern zu prüfen. Dies kann neben einer Zusammenarbeit beispielsweise auch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Expertise umfassen. Zugleich wird die Teilnahme von Patientenorganisationen begrüßt, wenn dies für die Bearbeitung der Fragestellung angebracht ist.

Antragstellende sollten die Möglichkeit, Nachwuchskräfte1 (z. B. Doktoranden, Postdocs, junge Projektleiter) in ihren Verbund einzubinden, bedenken.

Nicht gefördert werden:

  • interventionelle klinische Studien;
  • der Aufbau neuer Kohorten, Register und/oder Biomaterialbanken;
  • die Suche nach neuen Biomarker-Kandidaten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE2-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Antragstellende müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus fünf Forschungsgruppen bestehen. Es darf hierbei nicht mehr als eine Forschungsgruppe aus einem Land stammen.

ERA-CVD ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Partnerländern zu stärken. Daher darf die Anzahl der Verbundpartner auf sechs erhöht werden, wenn ein Partner aus einem bisher unterrepräsentierten Land (Estland, Lettland, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Türkei) beteiligt ist.

Zusätzliche Forschungsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Es darf nur maximal ein solcher assoziierter Partner an einem Verbundprojekt teilnehmen. Die maximale Anzahl von sechs bzw. sieben Verbundpartnern (siehe oben) darf in jedem Fall nicht überschritten werden.

Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger Ideen sicherstellen. Der Mehrwert internationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.

Für das geplante Projekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von jährlichen Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator soll ferner das Verbundprojekt gegenüber dem koordinierenden (Joint Call) Sekretariat und dem Ausschuss der Förderorganisationen (Call Steering Committee) vertreten. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator des Verbundes muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein.

Kontaktpersonen für die jeweiligen nationalen Förderorganisationen sind die Teilprojektleiterinnen und -leiter, die aus dem entsprechenden Land kommen.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF –> Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse- im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bei Arbeiten mit Stammzellen sind insbesondere die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes einzuhalten.

ERA-CVD unterstützt eine Politik des „freien Zugangs“ von Ergebnissen („open-access policy“), daher sind die geförderten Projektpartner aufgerufen, entsprechende Publikationsmöglichkeiten zu nutzen.

Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2017 zu rechnen. Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpartner sind:

Herr Dr. Wolfgang Ballensiefen
Telefon: 02 28/38 21-11 44
E-Mail: wolfgang.ballensiefen@dlr.de

Frau Dr. Isabella Napoli
Telefon: 02 28/38 21-17 47
E-Mail: isabella.napoli@dlr.de

Frau PD Dr. Hella Lichtenberg
Telefon: 02 28/38 21-11 57
E-Mail: hella.lichtenberg@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Der Projektträger fungiert auch als ERA-CVD Cofund „Joint Call“ Sekretariat für diese gemeinsamen Förderrichtlinien. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Es wird darüber hinaus dringend empfohlen, dass alle beteiligten Teilprojektleiterinnen und -projektleiter ihre jeweiligen nationalen und regionalen Förderorganisationen kontaktieren. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 8. März 2016 zunächst Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator bzw. der Verbundkoordinatorin in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Sie sind anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der ERA-CVD-Internetseite erhältlich ( www.ERA-CVD.eu ).

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/users/login/ JTC2016 .

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger emp­fohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Exzellenz
    1. Klarheit und Relevanz der Ziele;
    2. Plausibilität der vorgeschlagenen Vorgehensweise und Methodik;
    3. Solidität des Konzepts;
    4. Innovationspotenzial;
    5. Kompetenz und Erfahrung der beteiligten Forschungspartner (bisherige Arbeiten in dem Feld, technisches Fachwissen).
  2. Bedeutung der Ergebnisse
    1. Potenzial der erwarteten Ergebnisse im Hinblick auf die klinische Nutzung und weitere Verwertungsaussichten im Public Health-Sektor und/oder in anderen sozioökonomischen, gesundheitsrelevanten Bereichen. Berücksichtigung der Bedürfnisse der Betroffenen.
    2. Mehrwert der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
    3. Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse (einschließlich Management von Urheberrechten), zur Kommunikation von Projektinhalten und, wo relevant, zur ­Verwaltung von Forschungsdaten;
    4. Beteiligung/Einbeziehung von Industrie und Patientenorganisationen (wo notwendig/sinnvoll).
  3. Qualität und Effizienz der Umsetzung
    1. Kohärenz und Effizienz des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der Arbeitsverteilung im Verbund, der Ressourcennutzung und des Zeitplans;
    2. Komplementarität der Arbeitsbereiche der Konsortialpartner;
    3. Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und -verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
    4. Budget- und Kosteneffektivität des Projekts (plausible und angemessene Verteilung der Ressourcen im Hinblick auf die Projekttätigkeiten, die Verantwortlichkeiten der Projektpartner und den Zeitrahmen).

Die Bewertungskriterien 2a und 2b werden in beiden fachlichen Bewertungsstufen („pre- und full-proposal stage“) bevorzugt betrachtet. Die Bewertungskriterien 2d, 3c und 3d werden hauptsächlich in der zweiten fachlichen Bewertungsstufe („full-proposal stage“) in Betracht gezogen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der ERA-CVD-Internetseite erhältlich (Internetadresse siehe oben).

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die vorgelegten förmlichen Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet. Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Inter­netadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert ­werden. Zur Erstellung förmlicher Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/6276.php zu finden.
Berlin, den 16. Dezember 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

1 Als Nachwuchskräfte sind hier Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler gemeint, die ihren Doktortitel (oder einen vergleichbaren Abschluss) zwei bis zehn Jahre vor der Einreichfrist (8. März 2016) erlangt haben.
2 FuE: Forschung und Entwicklung