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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Fördermaßnahme "KMU-innovativ: Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)". Bundesanzeiger vom 22.05.2017

Vom 26.04.2017

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich Spitzenforschung zu stärken sowie die Forschungsförderung insbesondere für erstantragstellende KMU attraktiver zu gestalten. Dazu hat das BMBF das Antrags- und Bewilligungsverfahren vereinfacht und beschleunigt, die Beratungsleistungen für KMU ausgebaut und die Fördermaßnahme themenoffen gestaltet. Wichtige Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationsgrad und die Bedeutung des Beitrags zur Lösung aktueller gesellschaftlich relevanter Fragestellungen.

Die Fördermaßnahme ist Teil der neuen Hightech-Strategie "Innovationen für Deutschland" der Bundesregierung ( www.hightech-strategie.de ) und des Zehn-Punkte-Programms des BMBF für mehr Innovation in KMU "Vorfahrt für den Mittelstand". Sie stärkt die Position von KMU in Deutschland im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und trägt über KMU-getriebene Innovationen zur breiten Nutzung dieser Schlüsseltechnologie bei.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die IKT zählen zu den wesentlichen Zukunftsfeldern, die die Hightech-Strategie der Bundesregierung adressiert. Forschung, Entwicklung und Qualifizierung nehmen dabei eine Schlüsselrolle ein, denn Investitionen in Forschung, Entwicklung und Qualifizierung von heute sichern Arbeitsplätze und Lebensstandard in der Zukunft.

Deutschland hat in der IKT-Forschung im globalen Vergleich eine exzellente Ausgangsposition. Die Umsetzung der Forschungsergebnisse in industrielle Anwendungen und Produkte muss jedoch nachdrücklich unterstützt werden. Besondere Bedeutung nehmen hier KMU ein, die nicht nur wesentlicher Innovationsmotor sind, sondern auch eine wichtige Rolle für den Transfer von Forschungsergebnissen aus der Wissenschaft in die Wirtschaft darstellen. Charakteristisch für den IKT-Sektor in Deutschland ist der sehr große Anteil insbesondere von kleinen Unternehmen, die gleichwohl einen weit überdurchschnittlichen Anteil des Umsatzes in Forschung und Entwicklung investieren. Gerade in der IKT hat sich in den letzten Jahren auf diese Weise eine neue Szene innovativer Unternehmen herausgebildet, die es zu stärken gilt. KMU besitzen günstige Voraussetzungen, um schnell auf technische Entwicklungen und Marktpotenziale zu reagieren und Forschungsergebnisse in neue Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen umzusetzen.

Aufgrund der wachsenden Bedeutung neuer Technologien für die Erhaltung der Wachstums- und Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen ist eine stärkere Innovationstätigkeit unerlässlich. Die Fördermaßnahme ist ausgerichtet auf das Themenfeld "Informations- und Kommunikationstechnologie" mit seinen Technologiebereichen

  • Datenwissenschaft, Informationstechnologien, Industrie 4.0 (DII) und
  • Kommunikationssysteme, IT-Sicherheit (KIS).

In den Bereichen Datenwissenschaft, Informationstechnologien, Industrie 4.0 und Kommunikationssysteme erfolgt die Förderung im Rahmen des Forschungsprogramms "IKT 2020 – Forschung für Innovationen" ( http://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/media/content/ikt2020.pdf ). Im Bereich "IT-Sicherheit" sind die Ziele der Förderung durch das Forschungsprogramm "Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt 2015 – 2020" (https://www.bmbf.de/pub/Forschungsrahmenprogramm_IT_Sicherheit.pdf) festgelegt.

Das BMBF unterstützt mit der Fördermaßnahme industrielle Forschungs- und experimentelle Entwicklungsvorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland. Diese werden so in die Lage versetzt, Ideen in Innovationen umzusetzen und die digitale Transformation der Gesellschaft aktiv zu gestalten. Zuwendungen des BMBF sollen innovative Forschungsprojekte unterstützen, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Bundes nach dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen des Förderprogramms "IKT 2020".

Bei der Prüfung einer FuEuI-Beihilfe für einen Beihilfeempfänger, der einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachzukommen hat, wird die Kommission den noch zurückzufordernden Betrag der Beihilfe berücksichtigen.

Im Themenfeld "IT-Sicherheit" erfolgt die Förderung des Bundes im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung "Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt 2015 – 2020". Die Förderung in diesem Rahmenprogramm erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt (Nummer der Beihilfesache: SA.42830). Die Förderung erfolgt in Form von Beihilfen für FuE-Vorhaben (Artikel 25 AGVO).

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind risikoreiche industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind. Diese FuE-Vorhaben müssen dem Bereich IKT zuzuordnen und für die Positionierung des Unternehmens am Markt von Bedeutung sein. Wesentliches Ziel der BMBF-Förderung ist die Stärkung der KMU bei dem beschleunigten Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus einem breiten Themenspektrum, die ihren Schwerpunkt in einem der Technologiebereiche DII oder KIS haben und auf die Anwendungsfelder/Branchen Automobil und Mobilität, Maschinenbau und Automatisierung, Gesundheit und Medizintechnik, Logistik und Dienstleistungen, Energie und Umwelt sowie Daten- und IKT-Wirtschaft ausgerichtet sind.

Weitere Informationen zu den Förderschwerpunkten der Technologiebereiche finden Sie unter www.kmu-innovativ.de sowie

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ). KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der BMBF-Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.

Im Rahmen von Verbundprojekten sind zusätzlich auch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, Verbände und Vereine sowie sonstige Organisationen mit FuE-Interesse antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätz­lichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Eine Beteiligung von Partnern aus dem Ausland im Verbund ist grundsätzlich möglich, deren projektbedingte Ausgaben sind durch diese Maßnahme nicht förderfähig.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko und die über den Stand der Technik ­hinausgehen. In den Vorhaben muss mindestens einer der in Nummer 1 (Zuwendungszweck) genannten Technologiebereiche als Schwerpunkt erkennbar sein.

Es können sowohl Einzelvorhaben eines KMU mit Kompetenz auf dem Gebiet der IKT als auch Verbundvorhaben mehrerer KMU und/oder Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen und/oder anderen Unternehmen gefördert werden. Das Vorhaben muss in der Regel durch ein KMU koordiniert werden. Ein signifikanter Anteil der Forschungsleistung muss durch die beteiligten KMU (Hersteller/Anwender) erbracht und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten" zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote für Projekte in den Bereichen Datenwissenschaft, Informationstechnologien, Industrie 4.0 und Kommunikationssysteme muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote für Projekte im Bereich "IT-Sicherheit" muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Die Förderdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach Nummer 5.6 NKBF 98 die pauschalierte Abrechnung mit einem Gemeinkostenzuschlag von 120 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Interessierten Unternehmen, insbesondere Erstantragstellern, wird empfohlen, sich für eine ausführliche Erstberatung mit der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes in Verbindung zu setzen. Der Lotsendienst berät sie bei der Zuordnung von Projektideen, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt insbesondere auch bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).

Lotsendienst für Unternehmen bei der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes

Beratungstelefon:
08 00 26 23-0 09 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@forderinfo.bund.de
Internet: https://www.bmbf.de/de/kmu-innovativ-informations-und-kommunikationstechnologien-602.html

Förderberatung "Forschung und Innovation" des BundesForschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
Telefax: 0 30/2 01 99-4 70

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme "KMU-innovativ: IKT" in den Bereichen hat das BMBF folgende Projektträger beauftragt.

Dort sind weitere Informationen erhältlich. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem zuständigen Projektträger: DLR Projektträger bzw. VDI/VDE Innovation + Technik GmbH Kontakt aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF jederzeit Projektskizzen eingereicht werden. Bewertungsstichtage für Projektskizzen sind jeweils der 15. April und der 15. Oktober. Letzter Stichtag ist der 15. Oktober 2022. Die Skizzen sind in digitaler Form über das Online-Skizzentool für die Fördermaßnahme "KMU-innovativ: Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)" auf dem Internetportal https://www.bmbf.de/de/kmu-innovativ-informations-und-kommunikationstechnologien-602.html hochzuladen, das die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung nötigen Informationen enthält. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich zu den oben genannten Terminen unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise erst zum nächstfolgenden Stichtag berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten ist die unter den Partnern abgestimmte Projektskizze durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesent­lichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 10-Punkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Die Projektskizze sollte folgende Abschnitte enthalten:

  1. Thema und Zielsetzung des Vorhabens
  2. Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Abgrenzung von in der Vergangenheit bzw. zum Antragszeitpunkt auf nationaler oder auf EU-Ebene geförderten Projekten, Patentlage
  3. Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
  4. Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert für den Standort Deutschland
  5. Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und Unternehmen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils
  6. Arbeitsplan, gegebenenfalls Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
  7. Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten, Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten)
  8. Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit insbesondere am Standort Deutschland, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen)

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme und zu den Zielen des Förderprogramms
  • Bedeutung des Forschungsziels, gesellschaftlicher Bedarf und Relevanz der geplanten Forschung und Entwicklung
  • Innovationshöhe des Forschungs- und Entwicklungsansatzes im Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik
  • Wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungskonzepts und des Arbeitsplans
  • Qualifikation der Partner, gegebenenfalls Verbundstruktur sowie Projektmanagement
  • Finanzierbarkeit des Vorhabens
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans: Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung der beteiligten Unternehmen am Markt, gesellschaftlicher Bedarf
  • Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaft­lichen und ökologischen Folgen, Chancen und Risiken.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten in der Regel zwei Monate nach Vorlage der Projektskizze schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundvorhaben sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystems "easy-Online" ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen. Hier können auch Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden.

Für die zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger spätestens zwei Monate nach der Aufforderung vorzulegen. Eine Bewilligung erfolgt in der Regel zwei Monate nach Vorlage der vollständigen formgebundenen Anträge.

Vorhaben können grundsätzlich auf Antrag auf eigenes Risiko mit Eingang der vollständigen und bewertbaren Antragsunterlagen begonnen werden, jedoch nicht früher als zum beantragten Laufzeitbeginn.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) sowie in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. In dieser zweiten Phase werden die Anträge hinsichtlich der detaillierten Vorhabenbeschreibungen einschließlich Arbeitsplänen, Finanzierungs- sowie Verwertungsplänen für jedes Teilvorhaben geprüft. Zusätzlich gelten ergänzend zu den oben genannten Kriterien u. a. folgende Bewertungskriterien:

  • Nachweis des KMU-Status gemäß KMU-Definition laut Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 sowie des signifikanten Anteils der Forschungsleistung durch das/die beteiligten KMU;
  • Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe;
  • Qualität der detaillierten Beschreibung des Lösungskonzepts, des Arbeitsplans sowie der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund;
  • Qualität der detaillierten Beschreibung des Verwertungsplans;
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Oktober 2026 gültig.

Bonn, den 26. April 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
U. Bernhardt Dr. U. Lange

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung von Richtlinien zur Fördermaßnahme "KMU-innovativ: Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)" vom 25. November 2009 (BAnz. S. 3110), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. August 2012 (BAnz AT 29.08.2012 B7) geändert worden ist.

Änderung der Bekanntmachung zur Fördermaßnahme "KMU-innovativ: Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)". Bundesanzeiger vom 07.09.2017