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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Transformationspfade für nachhaltige Hochschulen“, Bundesanzeiger vom 13.07.2021

Vom 05.07.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Im Rahmen der Initiative „Nachhaltigkeit in der Wissenschaft – Sustainability in Science Initiative“ (SISI) beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), transdisziplinäre sowie transformative Forschungs-, Entwicklungs- und Best Practice-Vorhaben zu fördern, um Nachhaltigkeit an Hochschulen zu implementieren.

Die Förderung im Rahmen der SISI-Initiative ist Teil der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA-Strategie) und dient unmittelbar der Umsetzung von Ziel 1 „Klimaziele erreichen“, Ziel 2 „Lebensräume und natürliche Ressourcen erforschen, schützen, nutzen“ und Ziel 3 „Gesellschaft und Wirtschaft weiterentwickeln – gut leben im ganzen Land“. Damit ist die Förderung im Rahmen der SISI-Initiative auch ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs).

Mit der SISI-Initiative unterstützt das BMBF seit 2013 Pilotvorhaben mit Hochschulen, außeruniversitären Forschungsorganisationen und Studierendeninitiativen, um Nachhaltigkeit in den verschiedenen Bereichen des Wissenschaftssystems zu implementieren. Dabei verfolgt das BMBF einen gesamtinstitutionellen Ansatz, den so genannten „Whole Institution Approach“, der auch im neuen UNESCO-Programm BNE 2030 (Bildung für nachhaltige Entwicklung) seine Entsprechung findet.

Die SISI-Initiative ist Teil der Sozial-ökologischen Forschung, die das übergreifende Ziel verfolgt, gesellschaftliche Transformationsprozesse zu verstehen und aufzuzeigen, an welcher Stelle und mit welchen Instrumenten Einfluss genommen werden kann, um die Entwicklung in eine nachhaltige Richtung zu steuern (Transformationsforschung), sowie die Gestaltung dieser Prozesse zu befördern (transformative Forschung). Informationen zu Gegenstand und Zielen der Sozial-ökologischen Forschung, zum Forschungszugang sowie zur Förderstrategie werden im „Förderkonzept für eine gesellschaftsbezogene Nachhaltigkeitsforschung“ ( www.soef.org ) dargestellt. Informationen zur SISI-Initiative sind auf der folgenden Website dargestellt: https://www.fona.de/de/ueber-fona/nachhaltigkeit-in-der-wissenschaft-sisi.php

Im Mittelpunkt der vorliegenden Fördermaßnahme steht die Bewältigung von Nachhaltigkeitsherausforderungen an Hochschulen. Anknüpfend an und in Weiterentwicklung von Erkenntnissen aus der bisherigen SISI-Förderung beabsichtigt das BMBF mit der vorliegenden Fördermaßnahme praxisbezogene Forschungsverbünde zu fördern, die Nachhaltigkeit in den verschiedenen Bereichen der Hochschule implementieren.

Zentrales Ziel der Fördermaßnahme ist, dazu beizutragen, Nachhaltigkeit möglichst breit, umfassend und effektiv in der deutschen Hochschullandschaft zu verankern. Dies umfasst Nachhaltigkeit im ökologischen, sozialen und ökonomischen Sinne. Ein Beitrag zur Bewältigung ökologischer Nachhaltigkeitsherausforderungen, wie beispielsweise die Schonung natürlicher Ressourcen, der Schutz der Biodiversität oder ein Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels, wird grundsätzlich erwartet.

Darüber hinaus können Hochschulen eine Strahlkraft in ihrer Region entfalten: Durch die Einbindung verschiedener Akteure innerhalb und außerhalb der Hochschulen ist zu erwarten, dass durch die Fördermaßnahme auch ein Beitrag zur Verankerung von Nachhaltigkeit in der Gesellschaft geleistet wird.

Um das zentrale Ziel der Fördermaßnahme zu erreichen, sollen Forschungs- und Entwicklungsprojekte an Hochschulen gefördert werden, die konkrete, praxistaugliche Transformationspfade in Richtung Nachhaltigkeit entwickeln und erproben. Das BMBF möchte insbesondere selbsttragende Prozesse zur Umsetzung von Nachhaltigkeit an Hochschulen initiieren, und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass erfolgreiche Transformationspfade mit Pilotcharakter im Anschluss an eine Projektphase auch an weiteren Hochschulen Verbreitung finden können. Dies setzt ein inter- und transdisziplinäres sowie transformatives Forschungsdesign unter enger Einbindung der verschiedenen Statusgruppen der Hochschule sowie die Kooperation zwischen Hochschulen voraus.

Zuwendungszweck ist die Förderung von Forschungsverbünden, bestehend aus mehreren Hochschulen sowie gegebenenfalls außeruniversitärer Partner,

  • die ein Forschungsthema behandeln, das sich grundsätzlich mit der Verankerung von Nachhaltigkeit an Hochschulen befasst; das Forschungsthema ist ansonsten aber frei wählbar. Die Forschungsthemen finden sich beispielsweise in den Feldern Kulturwandel zur nachhaltigen Hochschule, Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE), Klimaneutralität, Digitalisierung oder Nachhaltigkeitsbewertung. Beispiele für mögliche Forschungsthemen sind nachhaltige Mobilität, nachhaltige Campusgestaltung, Entwicklung von BNE-Modulen für Studiengänge, nachhaltige Beschaffung. Auch die Verbindung verschiedener Forschungsfelder und -themen ist möglich. Querbezüge zwischen den Forschungsfeldern und -themen sollen grundsätzlich berücksichtigt werden;
  • die dazu beitragen, Hindernisse von Transformationspfaden in Richtung Nachhaltigkeit an Hochschulen zu beschreiben und Möglichkeiten zu deren Überwindung aufzeigen. Damit soll das Verständnis, Nachhaltigkeit an Hochschulen zu verankern, vertieft werden;
  • die Nachhaltigkeit in den verschiedenen Bereichen der Hochschule befördern, d. h. verschiedene Statusgruppen innerhalb der Hochschule einbinden, und damit Nachhaltigkeit im Sinne des „Whole Institution Approach“ (Forschung, Lehre, Betrieb, Governance, Transfer) an Hochschulen verankern;
  • die partizipativ (d. h. alle relevanten Partner innerhalb und außerhalb der Hochschule) Transformationspfade zur Verankerung von Nachhaltigkeit an Hochschulen entwickeln, erforschen und diese bereits während der Projektlaufzeit umsetzen, testen und evaluieren (z. B. als Reallabor);
  • die eine Hebel- und Breitenwirkung für Transformationsansätze in verschiedenen thematischen Bereichen entfalten;
  • die Blaupausen für Transformationspfade entwickeln. Das bedeutet, dass die Projektergebnisse auf andere Hochschulen übertragbar sein sollen, und damit Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollen, dass erfolgreiche Transformationspfade mit Pilotcharakter im Anschluss an eine Projektphase auch Verbreitung finden können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte, in denen mehrere Hochschulen und gegebenenfalls externe Forschungs- und Praxispartner (siehe weiter unten sowie Nummer 3) als Verbundpartner mitwirken. Die Forschungsverbünde sollen für ein ausgewähltes Forschungsthema die Verankerung von Nachhaltigkeit an der Hochschule, im Sinne des gesamtinstitutionellen Ansatzes, dem sog. „Whole Institution Approach (Forschung, Lehre, Betrieb, Governance, Transfer), zum Gegenstand haben und damit diesen Ansatz bereits im Forschungsdesign berücksichtigen. Schnittmengen zwischen verschiedenen Themen sollen berücksichtigt werden. Dabei sind die verschiedenen Statusgruppen der Hochschule einzubeziehen.

Die Forschungsarbeiten sollen Ergebnisse liefern, die für die praktische Umsetzung einer Transformation in Richtung Nachhaltigkeit hohe Relevanz haben und konkrete Transformationspfade für Hochschulen aufzeigen. Der Transfer aus den Projekten an andere Hochschulen ist sicherzustellen.

Die während der Projektlaufzeit entwickelten und angestoßenen Transformationspfade der am Forschungsverbund beteiligten Hochschulen (Verbundpartner) sollen möglichst über die Projektlaufzeit hinweg verstetigt werden bzw. langfristig wirken.

Es ist ein inter- und transdisziplinärer Forschungsansatz zu wählen, der besonders ökologische und soziale sowie ökonomische und technische Aspekte in einer problembezogenen Perspektive miteinander verknüpft, und geeignete wissenschaftliche Partner und Praxispartner innerhalb der Hochschule, etwa aus Lehre, Forschung, Verwaltung (bspw. Beschaffung, Berichtswesen, Mobilitätsmanagement, Gebäudemanagement, Mensabetrieb), sowie Studierende, mit einbezieht. Je nach sachlichen, räumlichen und thematischen Fragestellungen und Sachzusammenhängen können externe Partner aus der Wissenschaft, wie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, mit denen beispielsweise Campi, Gebäude und Labors geteilt werden, sowie Studierendenwerke, und externe Partner aus der Praxis, wie Unternehmen, Kommunen oder Verbände in die Forschungsverbünde eingebunden werden. Bei einer Einbindung externer Partner ist besonders wünschenswert, wenn Ergebnisse auch über die Hochschulen hinaus nachhaltige Entwicklungen etwa in der Region begünstigen.

Es ist zu prüfen und gegebenenfalls darzustellen, inwieweit die Berücksichtigung der Genderperspektive im Forschungsdesign wesentliche Erkenntnisse verspricht.

2.1 Angestrebte Wirkung und Erfolgskriterien

2.1.1 Transformation der Hochschule in Richtung Nachhaltigkeit

Die am Forschungsverbund beteiligten Hochschulen sollen den geplanten Fortschritt bei der Transformation in Richtung Nachhaltigkeit für den gewählten Forschungsbereich, im Sinne des Whole Institution Approach, als Szenario beschreiben. Für die Darstellung der Transformation in Richtung Nachhaltigkeit sollen die Hochschulen dafür folgende Punkte aufgreifen:

  1. den Status quo der Umsetzung von Nachhaltigkeitsaspekten darstellen,
  2. die geplante Umsetzung von Nachhaltigkeitsaspekten während der Projektlaufzeit, und
  3. eine Zielbeschreibung für die Umsetzung von Nachhaltigkeitsaspekten nach der Projektlaufzeit (Verstetigungskonzept).

Für die Darstellung der Transformation in Richtung Nachhaltigkeit sollen sowohl qualitative als auch quantitative Ziele definiert werden. Zudem müssen bewertbare Kriterien für die Erfolgsmessung definiert werden (siehe auch Nummer 2.1.2 und 2.1.3).

2.1.2 Wirkungsmessung

Die qualitative und quantitative Wirkungsmessung der Forschungsergebnisse, Nachhaltigkeit an Hochschulen zu verankern, ist im Forschungsdesign zu berücksichtigen.

Es soll im Verlauf des Vorhabens dargestellt werden, wie das Vorhaben auf ökologische, soziale, ökonomische und/oder technische Aspekte,

  • hochschulintern auf institutioneller Ebene wirkt und zwar bezogen auf die verschiedenen Bereiche der Hochschule im Sinne des Whole Institution Approach;
  • hochschulintern auf individueller Ebene auf die verschiedenen Statusgruppen der Hochschule (z. B. Studierende, Verwaltung, Führungspersonen, Lehrende, Präsidium) wirkt;
  • regional wirkt, im Zusammenspiel der Hochschule mit der umliegenden Stadt/Region;
  • hochschulübergreifend wirkt, beispielsweise welche Forschungsergebnisse konkret durch weitere Hochschulen im Sinne einer Breitenwirkung aufgegriffen werden (z. B. im Sinne des „best follower-Prinzip“).

Dargestellt werden soll, wie die Forschungsergebnisse in das Handeln von relevanten Akteuren innerhalb und außerhalb der Hochschule einfließen sollen, und mit welchen konkreten qualitativ und quantitativ messbaren Indikatoren die Projektwirkung nachvollzogen werden kann (siehe auch Nummer 2.1.1).

Sollte das Thema des Forschungsverbundes es zulassen, soll eine möglichst umfassende Quantifizierung der Wirkung vorgenommen werden (z. B. Einsparung von Ressourcen).

2.1.3 Erfolgskriterien

Folgende Erfolgskriterien, um die Wirkung (siehe Nummer 2.1.2) zu messen, müssen berücksichtigt werden:

  • Der Dialog zwischen den einzelnen Statusgruppen innerhalb der Hochschule in Bezug auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsaspekten,
  • die Verstetigung der Forschungsergebnisse an den beteiligten Hochschulen, um Nachhaltigkeit an Hochschulen zu verankern,
  • der Transfer von erarbeiteten und erprobten Transformationspfaden an weitere Hochschulen (z. B. im Sinne des „best follower-Prinzip“).

Bitte definieren Sie weitere Erfolgskriterien, um die Wirkung zu messen. Dies könnten sein:

  • Die langfristige Verankerung von Nachhaltigkeit in einem oder mehreren Bereichen der Hochschule, im Sinne des Whole Institution Approach,
  • die Aufnahme von Nachhaltigkeit als Prinzip im Leitbild der beteiligten Hochschulen,
  • der Dialog zwischen den einzelnen Akteuren innerhalb und außerhalb der Hochschule in Bezug auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsaspekten,
  • der Schutz und die Einsparung von Ressourcen,
  • die Vermeidung von Emissionen,
  • der Schutz der Biodiversität,
  • weitere Erfolgskriterien können ergänzt werden.

Folgende wissenschaftliche Erfolgskriterien müssen darüber hinaus berücksichtigt werden:

  • Erstellung von Abschlussarbeiten, wie z. B. Bachelor-, Masterarbeiten oder Promotionen,
  • Präsentation von Forschungsergebnissen auf (inter)nationalen wissenschaftlichen Tagungen,
  • Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in wissenschaftlichen Publikationen.

Mögliche weitere wissenschaftliche Erfolgskriterien sind:

  • Einbindung von Studierenden in das Vorhaben, beispielsweise über Abschlussarbeiten,
  • Integration des Vorhabenthemas in Lehrveranstaltungen verschiedener Fachbereiche.

Bitte definieren Sie gegebenenfalls weitere zusätzliche wissenschaftliche Erfolgskriterien.

2.2 Verstetigungs-/Transferphase

Für besonders erfolgreiche Projekte erwägt das BMBF die Möglichkeit einer Verstetigungs-/Transferphase von weiterer grundsätzlich bis zu zwei Jahren nach Abschluss der vorausgehenden in der Regel dreijährigen Forschungsphase. In dieser Anschlussphase sollen beispielsweise die erarbeiteten Ergebnisse auf weitere Hochschulen und/oder gegebenenfalls auf ein weiteres Thema transferiert werden und/oder der Wissenstransfer weiter gestärkt werden.

Die Verstetigungs-/Transferphase ist jedoch explizit als Zusatzoption besonders erfolgreicher Projekte zu verstehen und setzt Eigenanteile der beteiligten Hochschulen voraus. Unabhängig davon ist die Verwertung der Ergebnisse aus der dreijährigen Forschungsphase zu gewährleisten.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden in der Regel Verbundprojekte, in denen verschiedene Hochschulen und gegebenenfalls außeruniversitäre Partner zusammenarbeiten. Für die Verbundkoordination ist eine Hochschule vorzusehen. Innerhalb des Verbundes müssen mindestens zwei weitere Hochschulen als Verbundpartner eingebunden werden. Besonders erwünscht ist eine enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Statusgruppen innerhalb der Hochschule (insbesondere Forschung, Lehre, Verwaltung, Studierende) und zwischen verschiedenen Hochschulen, bereits von der Problemdefinition an.

Wo es sinnvoll ist, sollen zudem Partner außerhalb der Hochschule eingebunden werden. Dazu gehören Partner, die Expertise im Bereich der inter- und transdisziplinären und/oder transformativen Forschung haben, und/oder Praxispartner (z. B. Unternehmen, Stadtverwaltungen, Verkehrsverbünde, Studentenwerke). In gut begründeten Fällen können diese Partner Zuwendungsempfänger sein.

Antragsberechtigt sind Hochschulen sowie, wenn es für die erfolgreiche Bewältigung von Nachhaltigkeitsherausforderungen an Hochschulen im Sinne von Nummer 1 und 2 erforderlich ist, auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie Verbände und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einrichtungen aus Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und vergleichbare Institutionen) in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEul-Unionsrahmen.2

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären (virtuell oder physisch stattfindend). Dazu gehören die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statuskonferenzen und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden, und die Teilnahme an übergeordneten Veranstaltungen der SISI-Initiative (z. B. SISI-Symposien). Weiterhin ist bei gemeinsamen Interessen und potentiellen Synergien ein Austausch mit den Projekten der SISI-Initiative vorgesehen und erwünscht.

Besonders erwünscht ist, dass die geförderten Projekte selbst nachhaltig ausgerichtet sind, beispielsweise bei der Durchführung von Dienstreisen oder bei der Beschaffung (z. B. Catering).

In der Regel sollten insgesamt maximal fünf Verbundpartner eingebunden werden. Die Antragstellenden müssen entsprechend bereit sein, übergreifende Problemlösungen im Rahmen des Verbundprojekts arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten.

Der Beitrag der verschiedenen Partner (Verbundpartner/Zuwendungsempfänger, assoziierter Partner sowie der Beitrag verschiedener Statusgruppen innerhalb der Hochschule) zur Vorhabendurchführung ist in geeigneter Weise darzustellen. Verbundpartner müssen federführend ein eigenes, abgegrenztes Arbeitspaket übernehmen. Für assoziierte Partner sollte ein „Letter of Intent“ (LOI) vorgelegt werden. Die Erfahrungen und Erkenntnisse aus den verschiedenen Bereichen der Hochschule sowie verschiedener Hochschulen sind in die Konzipierung und Durchführung des Forschungsvorhabens einzubeziehen. Die Einbindung der verschiedenen Statusgruppen innerhalb der Hochschule muss eindeutig in der Vorhabenbeschreibung beschrieben werden und die Bereitschaft zur Mitwirkung muss erkennbar sein.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren zuzüglich gegebenenfalls weiterer grundsätzlich bis zu zwei Jahren (Transferphase in einem Anschlussvorhaben, siehe auch Nummer 2.2) als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Abteilung Sozial-ökologische Forschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: www.dlr.de/pt

Ansprechpartner für die Fördermaßnahme ist:
Dr. Laura Tydecks
Telefon: 02 28/38 21-22 48
E-Mail: Laura.Tydecks@dlr.de
und
Dr. Carmen Richerzhagen
Telefon: 02 28/38 21-20 90
E-Mail: Carmen.Richerzhagen@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zum 17. September 2021 zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form über easy-Online (Direktlink: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=SOEF&b=SISI ) in deutscher Sprache vorzulegen. Zusätzlich zur Einreichung über „easy-Online“ sollen zwei vollständige Ausdrucke – aus easy-Online generiertes Projektblatt, Projektskizze mit Anlagen − (doppelseitig bedruckt, ungebunden und ohne Mappen) per Post an oben angegebene Adresse des Projektträgers gesendet werden. Zur Einhaltung der Abgabefrist ist die Einreichung über easy-Online maßgeblich.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze (ohne Deckblatt und Anhang) soll maximal zwölf Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) umfassen.

Die für die Projektskizze vorgegebene Gliederung sieht wie folgt aus:

  • Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts, Angaben zu Gesamtkosten bzw. -ausgaben und zur beantragten Fördersumme sowie zur Laufzeit, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des/der Antragstellenden;
  • Beschreibung der Problem- und Zielstellung: Darstellung des gesellschaftlichen Problemlösungsbedarfs, des Forschungsbedarfs und der verfolgte Lösungsansatz unter Berücksichtigung des Whole Institution Approach;
  • Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten;
  • Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung (maximal 1 Seite);
  • Darstellung der angestrebten Transformation der beteiligten Hochschulen in Richtung Nachhaltigkeit (siehe Nummer 2.1.1);
  • Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und des Arbeitsprogramms, unter Einschluss der (i) Darstellung von Methoden, die zur Anwendung kommen bzw. entwickelt werden sollen, (ii) Darstellung der Berücksichtigung des Whole Institution Approach im Forschungsdesign, (iii) Darstellung der geplanten quantitativen und qualitativen Wirkungsmessung, einschließlich der Darstellung der Erfolgskriterien (siehe auch Nummer 2.1);
  • vorgesehene Kooperationen und Arbeitsteilung: (i) Konzept für die Zusammenarbeit innerhalb der Hochschule, zwischen verschiedenen Hochschulen sowie gegebenenfalls mit weiteren Akteuren unter Berücksichtigung von inter- und transdisziplinären Ansätzen, (ii) Beschreibung der vorgesehenen Verbundstruktur und des Projektmanagements, (iii) Strategie zur Bündelung und Integration der verschiedenen Wissensbestände sowie zum Umgang mit potentiellen Konflikten;
  • Konzept zur geplanten Verstetigung und zum geplanten Transfer der Projektergebnisse an den beteiligten Hochschulen sowie darüber hinaus (maximal zwei Seiten);
  • Angaben zur angestrebten Wirkung des Projekts inklusive der Ansätze/Formate/Produkte, mit denen diese erreicht werden sollen, sowie des zu erwartenden gesellschaftlichen Nutzens;
  • Zeitplanung und Kostenschätzung (Gesamtkosten bzw. -ausgaben, Grobkalkulation von Personal-, Sach- und ­Reisemitteln, gegebenenfalls Berücksichtigung von Projektpauschale [nur Hochschulen]).

Als Anhänge können Literaturverzeichnis, Lebensläufe und Letter of Intents von assoziierten Partnern beigefügt ­werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Sachverständiger nach folgenden Kriterien ­bewertet:

  • Relevanz und Eignung des Projektfokus in Bezug auf das Ziel der Bekanntmachung, folglich dazu beizutragen, Nachhaltigkeit an Hochschulen zu verankern;
  • wissenschaftliche Qualität des Vorhabens;
  • stringentes Forschungsdesign und angemessene Auswahl der Methoden bzw. Darlegung der zu entwickelnden Methoden;
  • angestrebte Transformation der beteiligten Hochschulen in Richtung Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der gewählten Erfolgskriterien;
  • Qualität der geplanten quantitativen und qualitativen Wirkungsmessung;
  • ein der Problemstellung angemessenes Kooperationskonzept innerhalb und außerhalb der Hochschule (Beteiligung der für den gewählten Forschungsgegenstand relevanten Fächer, Kompetenzen und Akteure);
  • Berücksichtigung des Whole Institution Approach im Forschungsdesign;
  • Verstetigungs- und Transferstrategie inklusive des Potentials der Übertragbarkeit auf andere Hochschulen und Themenbereiche;
  • Kompetenzen der Skizzeneinreicher.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, ausgewählte Interessenten zu einer persönlichen Präsentation einzuladen, um ihre Projektskizzen vorzustellen.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Diese umfassen, neben den Formanträgen, ausführliche Vorhabenbeschreibungen (maximal 40 Seiten, DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm), die auf der Projektskizze aufbauen und diese konkretisieren. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu operationalisieren und das Arbeitsprogramm, das Projektdesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Zudem wird erwartet, dass die Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

In der Vorhabenbeschreibung sind folgende Gliederungspunkte zu berücksichtigen:

  • Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts, Angaben zu Gesamtkosten bzw. -ausgaben und zur beantragten Fördersumme sowie zur Laufzeit, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des/der Antragstellenden;
  • zusammenfassende Darstellung des Projekts (maximal eine Seite);
  • ausführliche Beschreibung der Problem- und Zielstellung: Darstellung des gesellschaftlichen Problemlösungs­bedarfs, des Forschungsbedarfs und der verfolgte Lösungsansatz unter Berücksichtigung des Whole Institution Approach;
  • ausführliche Darstellung zu Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten;
  • Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung (maximal 1 Seite);
  • konkrete Darstellung der angestrebten Transformation der beteiligten Hochschulen in Richtung Nachhaltigkeit (siehe auch Nummer 2.1.1);
  • ausführliche Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und des Arbeitsprogramms, unter Einschluss der (i) Darstellung von Methoden, die zur Anwendung kommen bzw. entwickelt werden sollen, (ii) Darstellung der Berücksichtigung des Whole Institution Approach im Forschungsdesign, (iii) Darstellung der geplanten quantitativen und qualitativen Wirkungsmessung, einschließlich der Darstellung der Erfolgskriterien (siehe auch Nummer 2.1);
  • konkretisierte Darstellung der vorgesehenen Kooperationen und Arbeitsteilung: (i) Konzept für die Zusammenarbeit innerhalb der Hochschule, zwischen verschiedenen Hochschulen sowie gegebenenfalls mit weiteren Akteuren unter Berücksichtigung von inter- und transdisziplinären Ansätzen, (ii) Beschreibung der vorgesehenen Verbundstruktur und des Projektmanagements, (iii) Strategie zur Bündelung und Integration der verschiedenen Wissensbestände sowie zum Umgang mit potentiellen Konflikten;
  • konkretisiertes Konzept zur geplanten Verstetigung und zum geplanten Transfer der Projektergebnisse an den beteiligten Hochschulen;
  • ausführliche Angaben zur angestrebten Wirkung des Projekts mit Angabe eines Zeithorizonts ((i) Wirtschaftliche Erfolgsaussichten, (ii) Wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten, (iii) Wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit) inklusive der Ansätze/Formate/Produkte, mit denen diese erreicht werden sollen, sowie des zu erwartenden gesellschaftlichen Nutzen;
  • konkretisierte Zeitplanung und Kostenschätzung (Gesamtkosten bzw. -ausgaben, Grobkalkulation von Personal-, Sach- und Reisemitteln, gegebenenfalls Berücksichtigung von Projektpauschale (nur Hochschulen));
  • Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Qualität der ausführlichen Projektbeschreibung;
  • Erfüllung der Begutachtungsauflagen zu Inhalten, Struktur und Methoden;
  • Berücksichtigung der Hinweise des Projektträgers, insbesondere zur Kosten- bzw. Ausgabenplanung;
  • angemessene Ressourcen- und Zeitplanung;
  • sinnvolle Meilensteinplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Interessenten werden rechtzeitig vor Ende der dreijährigen Forschungsphase über die genauen Modalitäten einer möglichen Anschlussphase informiert. Ziel ist eine nahtlose Anschlussförderung besonders vielversprechender Vorhaben.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von

sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 5. Juli 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Alecke

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • Das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.
  • Das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
3 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.