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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben im Rahmen der Förderlinie "Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten". Bundesanzeiger vom 28.11.2016

Vom 07.11.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt ist eine bleibende gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) trägt mit der Förderung von Forschung dazu bei, den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch neue Erkenntnisse und innovative Konzepte zu verbessern.

Unter der Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten vom 22. März 2011 (BAnz. S. 1267) hat das BMBF bereits 17 Forschungsvorhaben und fünf Juniorprofessuren gefördert. Damit wurde ein Grundstein für die nachhaltige Entwicklung einer Wissenschafts- und Forschungslandschaft gelegt. Forschung und Lehre zu Fragen der sexualisierten Gewalt sind heute in den Hochschulen stärker verankert als zuvor. Zahlreiche wissenschaftliche Publikationen machen die entstehende Wissenschafts- und Forschungslandschaft zunehmend auch international sichtbar. In den Forschungsvorhaben werden Handlungswissen für die Praxis, unmittelbar nutzbare Präventionsmaterialien, Schutzkonzepte und Qualifikationsangebote für Fachkräfte entwickelt. Damit dient die Forschungsförderung auch unmittelbar dazu, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt zu verbessern. Das BMBF setzt mit der Förderlinie zugleich eine Empfehlung des von der Bundesregierung eingesetzten Runden Tischs "Sexueller Kindesmissbrauch" aus dem Jahr 2011 um.

Die übergeordneten Ziele der Förderlinie, eine Wissenschafts- und Forschungslandschaft nachhaltig aufzubauen, wissenschaftliche Erkenntnisse für die Hochschullehre und die pädagogische Praxis zu generieren und über Praxistransfer zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt beizutragen, haben weiter Bestand.

Das BMBF beabsichtigt, unter der vorliegenden Bekanntmachung weitere Forschungsvorhaben zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten zu fördern. Partizipative Forschungsansätze, bei denen von der Forschungsfrage betroffene Personen und Gruppen partnerschaftlich in den Erkenntnisprozess einbezogen werden, sind ausdrücklich erwünscht.

Die Förderlinie "Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten" wird zukünftig in ein neues BMBF-Rahmenprogramm im Bereich der Bildungsforschung ( http://empirische-bildungsforschung-bmbf.de/ ) eingebunden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Schwerpunkte der Forschungsförderung sind folgende Fragestellungen:

  • strukturelle Bedingungen sexualisierter Gewalt in pädagogischen Kontexten,
  • personale und interaktionale Bedingungsfaktoren sexualisierter Gewalt im Spannungsverhältnis von Nähe und Distanz in pädagogischen Kontexten,
  • Resilienz und Salutogenese stärkende Faktoren für eine verbesserte sexuelle Selbstbestimmung, zur Abwehr und Verarbeitung sexualisierter Grenzverletzungen und zur Entwicklung förderlicher Rahmenbedingungen,
  • Evaluation und (Weiter-)Entwicklung präventiver pädagogischer Konzepte, Strategien und Materialien einschließlich Fort- und Weiterbildungskonzepte für Fachkräfte und sonstige im pädagogischen Bereich Beschäftigte.

Forschungsvorhaben können mehrere der genannten Schwerpunkte gleichzeitig adressieren.

Die zu fördernden Forschungsvorhaben sollen auf Fragen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und auf pädagogische Kontexte fokussiert sein. Andere Gewaltformen, die Kinder und Jugendliche in Verbindung mit sexualisierter Gewalt betreffen, und Schnittstellen zu anderen Kontexten wie Familie oder Freizeit, die in unmittelbarer Verbindung zu institutionellen pädagogischen Kontexten stehen, können in den Forschungsvorhaben mit berücksichtigt werden. Dies ist im Einzelfall zu begründen.

Diese Richtlinien richten sich dementsprechend insbesondere an Forscherinnen und Forscher sozialwissenschaftlicher, erziehungswissenschaftlicher und psychologischer Forschungsdisziplinen. Forscherinnen und Forscher anderer Disziplinen wie beispielsweise Medizin oder Lebenswissenschaften können als Verbundforschungspartner einbezogen werden.

Inter- und multidisziplinäre Forschungsansätze auch in Verbünden und Netzwerkstrukturen mit Praxispartnern sowie partizipative Forschungsansätze, bei denen von der Forschungsfrage betroffene Personen und Gruppen partnerschaftlich in den Erkenntnisprozess einbezogen werden, sind ausdrücklich erwünscht.

Die Forschung soll insbesondere die Wissensbasis und Handlungskompetenz in der pädagogischen Praxis stärken. Forschungsergebnisse sollen über Einzellösungen hinausweisen und grundsätzlich breit anwendbar sein. Eine fundierte Disseminations- bzw. Transferstrategie, die perspektivisch über das Vorhabenende hinausreicht, wird erwartet.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie private, nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen.

Sonstige Einrichtungen – beispielsweise pädagogische Einrichtungen bzw. deren Träger, Fachberatungsstellen oder Selbsthilfeorganisationen – sind im Verbund mit Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie privaten, nicht gewinnorientierten Forschungseinrichtungen antragsberechtigt, wobei die Koordination des Verbunds jeweils bei einer wissenschaftlichen Einrichtung liegen muss. Sonstige Einrichtungen können auch in Form der Beauftragung in geförderte Forschungsvorhaben einbezogen werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es können sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert werden.

Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien – bei partizipativen Forschungsansätzen insbesondere Eckpunkte des Rollenverständnisses, der Aufgabenverteilung und der Ergebnisnutzung – nachgewiesen werden.

Weitere Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Der geplante Umgang mit forschungsethischen Fragen (vgl. auch Bonner Ethik-Erklärung, Fundstelle: https://www.bmbf.de/files/Ethikerklaerung(1).pdf) ist im Antrag zu beschreiben. Falls im Rahmen des Forschungsvorhabens Untersuchungen mit oder am Menschen durchgeführt werden sollen, ist Voraussetzung für eine Förderung die Einholung eines Ethikvotums. Soweit eine zuständige Ethikkommission an der Hochschule existiert, ist diese im Antrag zu benennen. Andernfalls ist ein alternatives Verfahren zur Erlangung eines Ethikvotums zu beschreiben.

Im Fall von geplanten Datenerhebungen ist zu prüfen, ob die notwendigen Daten selbst erhoben werden müssen oder ob für die Untersuchung der Fragestellung vorhandene Daten des Nationalen Bildungspanels (NEPS – National Educational Panel Study) oder anderer Datenbestände beispielsweise aus der empirischen Sozial- oder Bildungsforschung genutzt werden können. Falls nicht vermieden werden kann, eigene Daten zu erheben, ist weiterhin zu prüfen, inwieweit diese Daten anschlussfähig zu bestehenden Datensätzen sind. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist in der Vorhabenbeschreibung zu dokumentieren.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. dem Verbund „Forschungsdaten Bildung“ ( www.forschungsdaten-bildung.de ), GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften oder einem Forschungsdatenzentrum) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben. Die wesentlichen Punkte, die dabei zu beachten sind, können einem Merkblatt ( http://wiki.bildungsserver.de/bilder/upload/checkliste_datenmanagement.pdf ) entnommen werden. Die Umsetzung des Forschungsdatenmanagements ist in der Vorhabenbeschreibung darzulegen und wird begutachtet.

5 Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Für Einzelvorhaben gilt ein Richtwert von bis zu 400 000 Euro, für Teilvorhaben in Verbünden von bis zu 300 000 Euro.

Zuwendungen können für Personal-, Sach- und Reisemittel sowie vorhabenspezifische Kosten (beispielsweise Ver­netzungsaktivitäten, Supervision der Forschenden, Management der selbst generierten Daten, anfallende Gebühren zur Nutzung von Sekundärdaten) verwendet werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie "Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten" Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie/Innovationsorientierung und Transfer
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerin:

Frau Pari Hosseinipour

Telefon: 0 30/6 70 55-79 18
Telefax: 0 30/6 70 55-4 99
E-Mail: FoseGe@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" verpflichtend ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Den erforderlichen Link zu den Förderanträgen erhalten Sie auf Anfrage beim Projektträger.

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist einstufig angelegt.

Anträge auf Förderung können bis zum 31. März 2017 gestellt werden. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Vorhabenbeschreibung darf bei Einzelvorhaben 25 Seiten und bei Verbundvorhaben 30 Seiten (Schriftgrad 12, Arial, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand, exklusive Literaturangaben) nicht überschreiten.

Die Anträge müssen enthalten:

  • AZA-, AZAP- bzw. AZK-Formulare mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
  • Vorhabenbeschreibung.

Angaben, die nur bei gegebenem Antragsinhalt notwendig sind:

  • Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung, ob eine Nutzung von Daten aus dem Nationalen Bildungspanel (NEPS) oder anderer Datenbestände beispielsweise aus der empirischen Sozial- oder Bildungsforschung für die Unter­suchung der Fragestellung möglich ist.
  • Stellungnahme zur Umsetzung des Managements der selbst generierten Daten.

Die Vorhabenbeschreibung mit den notwendigen Erklärungen/Stellungnahmen muss die verbindlichen Anforderungen erfüllen, die im Leitfaden zur Antragstellung ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ; den erforderlichen Link erhalten Sie auf Anfrage beim Projektträger) niedergelegt sind. Anträge, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • wissenschaftliche Originalität,
  • wissenschaftliche und methodische Qualität und Angemessenheit,
  • thematische Relevanz,
  • Beitrag zum nachhaltigen Aufbau einer Wissenschafts- und Forschungslandschaft,
  • Schlüssigkeit und Angemessenheit des Ansatzes zur Datenerhebung und des Forschungsdatenmanagements bei empirischen Forschungsansätzen,
  • integrale Beachtung ethischer, rechtlicher und sozialer Implikationen im Forschungsvorhaben,
  • Praxisrelevanz und Anwendungspotenzial,
  • Angemessenheit und Qualität der Strategie zur Verwertung (Dissemination und Transfer) der Forschungsergebnisse,
  • Durchführbarkeit des Vorhabens.

Zur Bewertung der Anträge werden wissenschaftliche Gutachterinnen und Gutachter eingesetzt. Sie schlagen dem BMBF die erfolgversprechendsten Anträge zur Förderung vor. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 29. November 2016 in Kraft.

Berlin, den 7. November 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. J. Illichmann